Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Nummer.

—  136  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

Maaßstab
der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.

 

 

21   Leder  und  Lederwaaren:

a)  Leder  aller  Art  mit  Ausnahme  des  unter  b  genannten,
  ungefärbtes;  gefärbtes  Juchtenleder;  Pergament,
  Stiefelschäfte  .  .  .  ...

b)  Sohlleder,  sowie  Brüsseler  und  dänisches  Handschuhleder;
  auch  Korduan;  Marokin;  Saffian;  gefärbtes
Leder  mit  Ausnahme  des  unter  a  genannten;
lackirtes  Leder

Anmerkung  zu  b:

Halbgare,  sowie  bereits  gegerbte,  noch  nicht  gefärbte,
oder  weiter  zugerichtete  Ziegen-  und  Schaffelle

c)  grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemer-  und
Täschnerwaaren,  sowie  andere  Waaren  aus  ungefärbtem
  oder  blos  geschwärztem  lohgaren  Leder,

oder  aus  rohen  Häuten,  alle  diese  Waaren  auch

in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie
dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen

d)  feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,
Brüsseler  oder  dänischem  Leder,  von  sämisch-  und
weißgarem  Leder,  von  gefärbtem  Leder,  von  lackirtem
  Leder  und  Pergament,  auch  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht
unter  Nr.  20  fallen;  feine  Schuhe  aller  Art.

Anmerkung  zu  c  und  d:

Grobe  Schuhmacher-  und  Täschnerwaaren  aus  grauer
Packleinwand,  Segeltuch,  roher  Leinwand,  rohem  Zwillich
  oder  Drillich,  oder  grobem  unbedruckten  Wachstuch
werden  wie  grobe,  Waaren  aus  feinem  Wachstuch,
Wachsmusselin,  Wachstafft  und  dergleichen  wie  feine
Lederwaaren  behandelt.

e)  Handschhe  .  .  ..

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

 

18

36

50

100