Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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§. 33. 
Für die Eintragung der Verleihung eines jeden Feldes ist eine Gebühr 
von fünf Mark und für die Eintragung des Uebergangs auf einen anderen Be- 
rechtigten eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten. 
§. 34. 
Für jedes Feld ist von dem Tage der Verleihung an eine von der Berg- 
behörde zu bestimmende, sechzig Mark für den Monat nicht übersteigende Ab- 
gabe im Voraus zu entrichten. Wird die Abgabe nicht bei der Fälligkeit gezahlt, 
so ist die Verleihung erloschen. 
  
§. 35. 
Der Finder, der Grundeigenthümer und die deutsche Kolonialgesellschaft 
für Südwestafrika sind bezüglich der ihnen verliehenen Felder von der Abgabe des 
§. 34 befreit. 
§. 36. 
Die verliehenen Felder müssen auf Kosten des Beliehenen innerhalb eines 
Monats durch Zeichen nach Anweisung der Bergbehörde abgegrenzt werden. Auf 
den Grenzzeichen ist der Name der Beliehenen sowie die Registernummer der Ver- 
leihung kenntlich zu machen.  
§.  37. 
Der Beliehene muß mit dem Betrieb innerhalb zweier Jahre von dem 
Tage der Verleihung an beginnen. 
§. 38. 
Der Betrieb darf auf nicht länger als ein Jahr unterbrochen werden. 
§. 39. 
Wird die in den §§. 37 und 38 vorgesehene Frist, sowie eine zweite von 
der Bergbehörde festzusetzende und auf höchstens sechs Monate zu bemessende Frist 
von den Berechtigten überschritten, so erklärt die Bergbehörde die Verleihung für 
erloschen.  
Die Vorschriften der §§.37 bis 39 finden auf die Betriebe der deutschen 
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika keine Anwendung. 
§. 40. 
Die im §. 15 dem Schürfer gewährte Berechtigung findet auf den Be- 
liehenen entsprechende Anwendung. 
§. 41. 
Auf den im §. 14 bezeichneten Grundstücken erfolgt die Verleihung eines 
Feldes sowie die Gestattung der Anlage eines Hülfsbaues vorbehaltlich der Ver- 
pflichtung des Beliehenen für allen Schaden, welcher dem Grundeigenthum durch 
den Bergwerksbetrieb zugefügt wird, vollständigen Ersatz zu leisten. 
	        
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