Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

Besondere  Beilage  zu  KF  24  des  Reichs-Gesetzblatts.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die
Abänderung  der  Aichordnung  und  der  Aichgebühren-Taxe.
Vom  4.  Mai  1888.

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August
1868  erläßt  die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission  folgende  Vorschriften:

Artikel  1.
Die  nachbezeichneten  Bestimmungen  werden,  wie  folgt,  abgeändert:

§.  25  Nr.  7  der  Aichordnung.

Der  Boden  hölzerner  Hohlmaaße  darf  aus  mehreren  Stücken  bestehen,
wenn  diese  durch  Zusammenleimen  oder  in  anderer  Weise  dauerhaft  mit  einander
verbunden  sind.

§  25  Nr.  11  der  Aichordnung.

Bei  Spanmaaßen  von  mehr  als  20  Liter  soll  der  Beschlag  aus  drei
Bandeisen  gebildet  sein,  welche  unter  dem  Boden  sich  kreuzen,  an  der  Wandung
aufsteigen  und  an  ein  den  oberen  Rand  umgebendes  Bandeisen  fest  anschließen.
Eines  der  Bandeisen  soll  die  Verbindung  des  Spans  decken.

In  demjenigen  Durchmesser  des  Randes,  welcher  die  Verbindungsstelle  des
Spans  trifft,  soll  ein  eiserner  Steg  angebracht  sein,  dessen  obere  Fläche  in  der
Ebene  des  Randes  liegt,  dessen  breitere  Seitenflächen  lothrecht  stehen  und  dessen
Mitte  durch  eine  eiserne  Stütze  mit  dem  Boden  verbunden  ist.  Von  Steg  und
Stütze  darf  abgesehen  werden,  wenn  der  Rand  des  Maaßes  anderweit  hinreichend

versteift  ist.
§.  67  Nr.  5  der  Aichordnung.
Die  Stempelung  der  gleicharmigen  oberschaligen  Waagen  erfolgt  auf  einem
Arm  des  die  Gewichtsschalen  tragenden  Balkens;  sie  kann  auch  mittelst  Aetzens
geschehen.

Allgemeine  Bestimmungen  Nr.  2  Absatz  2  der  Aichgebühren-Tage.
Für  Berichtigungsarbeiten,  welche  den  Aichämtern  durch  ausdrückliche  Vorschrift
  gestattet  sind,  für  welche  aber  Gebührensätze  nicht  bestehen,  darf  eine
angemessene  Vergütung  berechnet  werden;  die  Aufsichtsbehörden  sind  befugt,  die
Höhe  solcher  Vergütungen  nach  Ermessen  zu  beschränken.
Reichs-Gesetzbl.  1888.