Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

III 
Der obere Rand der Thermometerstale soll wenigstens 20 Millimeter 
unterhalb der Stelle liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers beginnt. 
6. Die Theilstriche der Skalen sollen in Schwarz ausgeführt sein. 
Auf der Alkoholometerskale sollen die Theilstriche für die vollen Prozente 
und bei Theilung in Zehntelprozente auch für die halben Prozente länger als die 
übrigen Theilstriche sein; doch sollen die kürzesten Striche auf mindestens Zwei— 
fünftel des Umfanges der Spindel sich erstrecken. 
Auf der Thermometerskale sollen die Theilstriche in nicht unterbrochenem 
Zuge verlaufen, sie sollen zu beiden Seiten der Thermometerröhre sichtbar sein. 
7. Die Alkoholometerskale soll in die Erweiterung des Endes der Spindel 
hinabreichen; Theilstriche darf sie nur so weit tragen, als die Spindel cylindrisch ist. 
Die Thermometerskale darf Theilstriche nach unten hin nur bis zur Biegung 
der Thermometerröhre tragen. 
8. Die Skalen dürfen erhebliche Eintheilungsfehler nicht zeigen; benachbarte 
Intervalle dürfen um höchstens¼ ihrer mittleren Länge von einander abweichen. 
9. Auf der Thermometerskale soll das kleinste Intervall der Eintheilung 
mindestens 1 Millimeter betragen. 
Auf der Alkoholometerskale soll das Intervall von 1 Prozent bei einer 
Theilung in halbe Prozente mindestens 2, bei einer Theilung in Fünftelprozente 
mindestens 4, bei einer Theilung in Zehntelprozente mindestens 6 Millimeter 
betragen. 
10. Nebentheilungen für andere als die nach H. 1#zulässigen Temperatur- 
und Stärkeangaben sind ausgeschlossen. 
G. 3. 
Die Thermometerskale soll die Bezeichnung: „Grade des hunderttheiligen 
Thermometers“ tragen. Sie soll außerdem mit demjenigen Merkmal versehen 
sein, welches zur augenfälligen Kennzeichnung der nach diesen Bestimmungen zu- 
lässigen Thermo-Alkoholometer vorgeschrieben werden wird. 
Die Alkoholometerskale soll die Bezeichnung „Alkoholometer nach Gewichts- 
prozenten“ tragen. 
Die Numerirung der Theilungsstriche sowie die Bezeichnung der Skalen 
soll deutlich sein. 
Eine Geschäftsnummer soll auf der Thermometerskale angegeben sein. 
Zulässig ist es, auf einer der Skalen Namen und Sitz eines Geschäfts 
sowie Tag und Jahr der Anfertigung des Instruments anzugeben. 
Andere Angaben sind unzulässig. 
S. 4. 
Im Mehr oder im Minder dürfen die Fehler der Skalen betragen, je nach- 
dem die Alkoholometerskale getheilt ist in: 
½ Prozent oder ½0 Prozent 
am Thermometer . 0)4 Grad 0,2 Grad 
am Alkoholometer 0/25 Prozent 0)1 Prozent.
	        
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