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des Schiffes oder für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinen-
raum oder für die wirksame Thätigkeit der Maschine bestimmt sind;
c) der Raumgehalt aller auf oder über dem obersten Deck befindlichen
Ladeluken, welche mit dem Laderaum in unmittelbarer Verbindung
stehen, und zwar soweit dieser Raumgehalt übersteigt:
1. 2½ Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen
Räume bei Schiffen bis einschließlich 50 Kubikmeter,
2. 2 Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen
Räume bei Schiffen von über 50 bis einschließlich
100 Kubikmeter, Gesammt-
3. 1½ Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen inhalt
Räume bei Schiffen von über 100 bis einschließlich ) aller ver-
150 Kubikmeter, messenen
4. 1 Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen. Räume.
Räume bei Schiffen von über 150 bis einschließlich
300 Kubikmeter,
5. ½ Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen
Räume bei Schiffen von über 300 Kubikmeter, /
B. Von der Einvermessung in den Brutto-Raumgehalt sind nachstehende
auf oder über dem obersten Deck befindliche Räume ausgeschlossen:
a) Räume, welche auf einer oder auf mehreren Seiten offen sind;
b) einzelstehende Kappen über den Niedergängen zu den Kajüten, zu den
Mannschaftsräumen, zum Maschinen- und Kesselraum, sowie einfallende
Lichte aller Art, sofern diese Räume nicht zur Stauung von Ladung
oder zur Unterbringung und Bequemlichkeit von Passagieren oder Mann-
schaften benutzt werden können.
C. Aufbauten auf oder über dem obersten Deck, welche lediglich zum zeit—
weiligen Aufenthalt oder Schutz der Passagiere bestimmt sind oder zur Unter-
bringung und zum Schutz von Vieh errichtet sind, können auf Antrag von der
Einvermessung in den Brutto-Raumgehalt ausgeschlossen werden. Die Entschei-
dung hierüber steht dem Schiffsvermessungs-Amt zu.
III. Abzüge vom Brutto-Raumgehalt.
F. 14.
Von dem Brutto-Raumgehalt kommen zur Bestimmung des Netto-Raum-
gehalts in Abzug:
A. Räume zum Gebrauch der Schiffsmannschaft und zur Navigirung und
Bedienung des Schiffes.