Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 196 — 
des Schiffes oder für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinen- 
raum oder für die wirksame Thätigkeit der Maschine bestimmt sind; 
c) der Raumgehalt aller auf oder über dem obersten Deck befindlichen 
Ladeluken, welche mit dem Laderaum in unmittelbarer Verbindung 
stehen, und zwar soweit dieser Raumgehalt übersteigt: 
1. 2½ Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen 
Räume bei Schiffen bis einschließlich 50 Kubikmeter, 
2. 2 Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen 
Räume bei Schiffen von über 50 bis einschließlich 
100 Kubikmeter, Gesammt- 
3. 1½ Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen inhalt 
Räume bei Schiffen von über 100 bis einschließlich ) aller ver- 
150 Kubikmeter, messenen 
4. 1 Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen. Räume. 
Räume bei Schiffen von über 150 bis einschließlich 
300 Kubikmeter, 
5. ½ Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen 
Räume bei Schiffen von über 300 Kubikmeter, / 
B. Von der Einvermessung in den Brutto-Raumgehalt sind nachstehende 
auf oder über dem obersten Deck befindliche Räume ausgeschlossen: 
a) Räume, welche auf einer oder auf mehreren Seiten offen sind; 
b) einzelstehende Kappen über den Niedergängen zu den Kajüten, zu den 
Mannschaftsräumen, zum Maschinen- und Kesselraum, sowie einfallende 
Lichte aller Art, sofern diese Räume nicht zur Stauung von Ladung 
oder zur Unterbringung und Bequemlichkeit von Passagieren oder Mann- 
schaften benutzt werden können. 
C. Aufbauten auf oder über dem obersten Deck, welche lediglich zum zeit— 
weiligen Aufenthalt oder Schutz der Passagiere bestimmt sind oder zur Unter- 
bringung und zum Schutz von Vieh errichtet sind, können auf Antrag von der 
Einvermessung in den Brutto-Raumgehalt ausgeschlossen werden. Die Entschei- 
dung hierüber steht dem Schiffsvermessungs-Amt zu. 
  
  
III. Abzüge vom Brutto-Raumgehalt. 
F. 14. 
Von dem Brutto-Raumgehalt kommen zur Bestimmung des Netto-Raum- 
gehalts in Abzug: 
A. Räume zum Gebrauch der Schiffsmannschaft und zur Navigirung und 
Bedienung des Schiffes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.