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V. Vermessung offener Fahrzeuge.
S. 20.
Für die Bestimmung des Brutto-Raumgehalts offener Fahrzeuge ist eine
durch die Oberkante des obersten fest angebrachten Plankenganges horizontal ge—
legte Fläche als untere Fläche des Vermessungsdecks anzusehen.
Die Tiefen werden von denjenigen Querlinien ab gemessen, welche von
Oberkante zu Oberkante des obersten fest angebrachten Plankenganges durch die
Theilungspunkte der Länge gezogen sind.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften der Abschnitte II und III zur An-
wendung.
VI. Vermessungsbehörden und Ausfertigung der Meßbriefe.
K. 21
Die Vermessung geschieht durch die von den Landesregierungen bestellten
Vermessungsbehörden. Jeder solchen Behörde ist ein Schiffbautechniker als Mit-
glied zuzuordnen.
S. 22.
Die Aufsicht über das Schiffsvermessungswesen, einschließlich der Revision der
Schiffsvermessungen, wird durch das Schiffsvermessungs-Amt ausgeübt. Dasselbe
hat seinen Sitz in Berlin. Es ist dem Reichskanzler unterstellt.
S. 23.
Das Schiffsvermessungs-Amt ist befugt, die Vermessungsbehörden hinsichtlich
der Handhabung der Vermessungsordnung mit technischen Anweisungen zu versehen;
von den Aufzeichnungen und Berechnungen der Vermessungsbehörden Einsicht zu
nehmen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel herbeizuführen; für
solche Schiffe, auf deren Konstruktionsart einzelne Vorschriften der gegenwärtigen
Vermessungsordnung nicht anwendbar sind, zu bestimmen, in welcher Weise die
Vermessung geschehen soll, sowie die Vermessungsbehörden zur Ausführung von
Neuvermessungen und Nachvermessungen auf Grund der §#. 16 und 35 anzuweisen.
Die Mitglieder des Schiffsvermessungs-Amts können der Aufnahme der
Messungen beiwohnen.
Sämmtliche Vermessungsprotokolle sind von den Vermessungsbehörden dem
Schiffsvermessungs-Amt einzureichen.
S. 24.
Die Ausfertigung der Meßbriefe für
a) diejenigen deutschen Schiffe, welche in ein nach dem Gesetze vom
25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) geführtes Schiffsregister
weder eingetragen sind, noch eingetragen werden sollen,