Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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–. 28. 
Findet die Vermessung in Folge einer räumlichen Veränderung durch Um— 
bau statt, und ist für das Schiff bereits ein Meßbrief (F. 27) ausgefertigt, so 
werden die in dem bisherigen Meßbriefe enthaltenen Angaben über den Raum- 
gal der durch den Umbau nicht veränderten Schiffsräume ohne nochmalige 
ermessung in den neuen Meßbrief übertragen. Dasselbe Verfahren findet bei 
den in Gemäßheit des F. 27 Absatz 4 erfolgenden Neuvermessungen bezüglich der 
auf Grund des F. 19 bereits vermessenen Räume Anwendung. 
G. 29. 
Die mit Ausfertigung der Meßbriefe betrauten Behörden (I. 24) haben 
Listen zu führen, in welche der Inhalt aller ausgefertigten Meßbriefe nach dem 
Datum der Ausfertigung einzutragen ist. Sie haben alle auf die vorgenommenen 
Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen sowie die zurückgelieferten 
Meßbriefe (§. 26 Ziffer 3) aufzubewahren. 
VII. Verpflichtungen der Erbauer, der Rheder und des Führers eines 
Schiffes in Bezug auf die Vermessung. 
". 30. 
Die Vermessung der unter dem Vermessungedeck befindlichen Räume neuer 
im Bau begriffener Schiffe ist, sobald das Vermessungsdeck gelegt ist, vorzunehmen. 
Bei Dampfschiffen jedoch, welche nach F. 9 vermessen werden, ist der durch feste 
Querschotte begrenzte Maschinenraum zu vermessen, bevor irgend eine Einrichtung 
in demselben angebracht ist, welche die Aufnahme der vorgeschriebenen Maaße 
verhindern könnte. Die Erbauer des Schiffes sind verpflichtet, eine entsprechende 
schriftliche Anzeige der zuständigen Vermessungsbehörde rechtzeitig zugehen zu lassen. 
G. 31. 
Bei Dampfschiffen, welche für deutsche Rechnung neu erbaut werden, sind, 
falls deren Vermessung in Deutschland bewirkt werden soll, von dem Besteller, 
nach Feststellung der Konstruktions= und Einrichtungspläne, mindestens vier Wochen 
vor der Vermessung je zwei Kopien (Lichtpausen) der nachstehend aufgeführten 
Zeichnungen der Vermessungsbehörde einzureichen: 
1. eine Querdurchschnittszeichnung, aus welcher auch die Art der Kon- 
struktion des etwa vorhandenen Doppelbodens ersichtlich ist; 
2. eine Längendurchschnittszeichnung, in welcher die Ausdehnung des etwa 
vorhandenen Doppelbodens, die Lage der wasserdichten von Bord zu 
Bord reichenden Querschotte, erhöhter Wasserballastbehälter, Aufbauten 
und Luken angegeben istz 
3. eines Deckplanes, aus welchem die Aufbauten auf oder über dem 
obersten Deck, sowie die Bestimmung der in denselben vorhandenen 
Räume zu ersehen ist.
	        
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