Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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S. 5. 
Als Berufungs= und Beschwerdegericht wird an Stelle des Reichsgerichts 
(Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit §#. 18, 36, 43) für die Schutzgebiete eine 
Gerichtsbehörde in Kamerun errichtet, welche aus dem zur Ausübung der Ge- 
richtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten als Vorsitzenden und vier Bei- 
sitzern besteht. 
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften in F. 6 
Absatz 2, I. 7, 8 und 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit ent- 
sprechende Anwendung. 
S. 6. 
Die Zustellungen werden ausschließlich durch den zur Ausübung der Ge- 
richtsbarkeit ermächtigten Beamten veranlaßt. 
Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die innerhalb des Schutzgebietes, in 
welchem die Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, zu bewirkenden Zustellungen mit der 
nach den vorhandenen Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Er erläßt die hierfür 
erforderlichen Anordnungen und überwacht deren Befolgung. 
Zustellungen außerhalb des Schutzgebietes erfolgen im Wege des Ersuchens. 
S. 7. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den Gerichts- 
behörden in den Schutzgebieten alle Entscheidungen, einschließlich der auf Grund 
einer mündlichen Verhandlung ergehenden, von Amtswegen zuzustellen. Diese 
Vorschrift findet auch auf die Zustellung der Zahlungs= und Vollstreckungsbefehle 
an den Schuldner, sowie der Pfändungs= und Ueberweisungsbeschlüsse an den 
Schuldner und den Drittschuldner Anwendung. 
Für Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß= oder Sachleitung, einschließlich 
der Bestimmung oder Aenderung von Terminen betreffen, genügt die Verkündung. 
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen durch 
den Gerichtsschreiber erfolgen. 
Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Ver- 
jährung oder einer Frist unterbrochen werden, so treten die Wirkungen der Zu- 
stellung bereits mit der Einreichung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Ge- 
richtsbehörde ein, sofern die Zustellung demnächst bewirkt wird. 
Bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung kann die Gerichts- 
behörde anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei. 
Wohnt eine Partei außerhalb des Schutzgebietes, in welchem die Gerichts- 
behörde ihren Sitz hat, so kann, falls sie nicht einen daselbst wohnhaften Prozeß= 
bevollmächtigten bestellt hat, angeordnet werden, daß sie eine daselbst wohnhafte 
Person zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtige. Diese 
Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Der Zustellungsbevoll- 
mächtigte ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei 
vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen. Ge-
	        
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