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schieht dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Be—
nennung durch Anheftung an die Gerichtstafel bewirkt werden.
Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu bringen.
§ S.
In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz findet in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichts-
barkeit nicht gehörenden Angelegenheiten der F. 16 des Gesetzes über die Konsular-
gerichtsbarkeit mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung über das
Rechtsmittel der Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer erfolgt, wenn die an-
gefochtene Entscheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist.
In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte
nicht geboten und findet der F. 269 der Civilprozeßordnung keine Anwendung.
Die Vorschriften in I#. 464 und 468 der Civilprozeßordnung gelten auch
für das Verfahren zweiter Instanz.
S. 9.
Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt ausschließlich durch den
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten. Der Bei-
bringung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht, soweit dieselbe von
dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde erster Instanz im Schutzgebiete zu er-
theilen sein würde.
Der Beamte kann nach Anordnung der Zwangsvollstreckung mit der Aus-
führung andere Personen beauftragen, welche nach seinen Anweisungen zu ver-
fahren haben.
K. 10.
Vollstreckbare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichtsschreiber nur auf
Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ertheilt
werden.
E. 11.
In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Bei-
sitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine
Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder
zu den in den 99. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen
gehört.
S. 12.
Der Angeklagte kann auf seinen Antrag oder von Amtswegen wegen großer
Entfernung seines Aufenthaltsortes oder wegen sonstiger Hindernisse von der Ver-
pflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nach
dem Ermessen der Gerichtsbehörde voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheits-
strafe bis zu sechs Monaten, oder Geldstrafe oder Einziehung allein oder in Ver-
bindung mit einander zu erwarten steht.