Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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schieht dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Be— 
nennung durch Anheftung an die Gerichtstafel bewirkt werden. 
Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu bringen. 
§ S. 
In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz findet in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichts- 
barkeit nicht gehörenden Angelegenheiten der F. 16 des Gesetzes über die Konsular- 
gerichtsbarkeit mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung über das 
Rechtsmittel der Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer erfolgt, wenn die an- 
gefochtene Entscheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist. 
In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte 
nicht geboten und findet der F. 269 der Civilprozeßordnung keine Anwendung. 
Die Vorschriften in I#. 464 und 468 der Civilprozeßordnung gelten auch 
für das Verfahren zweiter Instanz. 
S. 9. 
Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt ausschließlich durch den 
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten. Der Bei- 
bringung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht, soweit dieselbe von 
dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde erster Instanz im Schutzgebiete zu er- 
theilen sein würde. 
Der Beamte kann nach Anordnung der Zwangsvollstreckung mit der Aus- 
führung andere Personen beauftragen, welche nach seinen Anweisungen zu ver- 
fahren haben. 
K. 10. 
Vollstreckbare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichtsschreiber nur auf 
Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ertheilt 
werden. 
E. 11. 
In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Bei- 
sitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine 
Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder 
zu den in den 99. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen 
gehört. 
S. 12. 
Der Angeklagte kann auf seinen Antrag oder von Amtswegen wegen großer 
Entfernung seines Aufenthaltsortes oder wegen sonstiger Hindernisse von der Ver- 
pflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nach 
dem Ermessen der Gerichtsbehörde voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheits- 
strafe bis zu sechs Monaten, oder Geldstrafe oder Einziehung allein oder in Ver- 
bindung mit einander zu erwarten steht.
	        
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