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können auch schriftlich erfolgen. Eine gleichzeitige Abgabe beider Erklärungen ist
nicht erforderlich.
+. 19.
Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen
Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb, sowie die Grundbuchordnung
vom 5. Mai 1872 bleiben außer Anwendung.
Die an Stelle der letzteren zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen
Vorschriften werden vom Reichskanzler erlassen.
g. 20.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Grundstücke der Eingeborenen
keine Anwendung. Jedoch bleiben Grundstücke, welche in das Grundbuch ein—
getragen sind, den Bestimmungen der 88. 17 bis 19 unterworfen, auch wenn sie
in das Eigenthum eines Eingeborenen übergehen.
G. 21.
Die Voraussetzungen für den Erwerb von Grundstücken durch Verträge mit
den Eingeborenen oder durch Besitzergreifung von herrenlosem Land werden mit
Genehmigung des Reichskanzlers von dem Gouverneur von Kamerun festgestellt.
Die Eintragung der in dieser Weise erworbenen Grundstücke erfolgt auf
Grund einer über den Eigenthumserwerb ertheilten Bescheinigung des obersten
Beamten des Schutzgebietes oder eines von diesem hierzu ermächtigten anderen
Beamten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Marmorpalais, den 2. Juli 1888.
L. S8.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs= Gesetzbl. 1888. 51