Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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können auch schriftlich erfolgen. Eine gleichzeitige Abgabe beider Erklärungen ist 
nicht erforderlich. 
+. 19. 
Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen 
Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb, sowie die Grundbuchordnung 
vom 5. Mai 1872 bleiben außer Anwendung. 
Die an Stelle der letzteren zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen 
Vorschriften werden vom Reichskanzler erlassen. 
g. 20. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Grundstücke der Eingeborenen 
keine Anwendung. Jedoch bleiben Grundstücke, welche in das Grundbuch ein— 
getragen sind, den Bestimmungen der 88. 17 bis 19 unterworfen, auch wenn sie 
in das Eigenthum eines Eingeborenen übergehen. 
G. 21. 
Die Voraussetzungen für den Erwerb von Grundstücken durch Verträge mit 
den Eingeborenen oder durch Besitzergreifung von herrenlosem Land werden mit 
Genehmigung des Reichskanzlers von dem Gouverneur von Kamerun festgestellt. 
Die Eintragung der in dieser Weise erworbenen Grundstücke erfolgt auf 
Grund einer über den Eigenthumserwerb ertheilten Bescheinigung des obersten 
Beamten des Schutzgebietes oder eines von diesem hierzu ermächtigten anderen 
Beamten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Marmorpalais, den 2. Juli 1888. 
L. S8.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs= Gesetzbl. 1888. 51
	        
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