Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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(Nr. 1815.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der 
österreichischen und der Franken.Währung innerhalb bayerischer Grenzbezirke. 
Vom 7. Juli 1888. 
In Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen — Bekannt- 
machung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) — hat der Bundesrath 
genehmigt, daß die Scheidemünzen der Franken-Währung innerhalb des Gebiets 
der Stadt Lindau, und die Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb 
der Zollgrenzbezirke der Königlich bayerischen Hauptzollämter Lindau, Pfronten, 
Rosenheim, Reichenhall, Simbach, Passau, Furth, Waldmünchen, Waldsassen 
und Hof auch ferner in Jahlung gegeben und genommen werden dürfen. 
Berlin, den 7. Juli 1888. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bismarck. 
  
  
(Nr. 1816.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen 
Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 16. Juli 1888. 
Auf Grund des 8. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs- 
Gesetzbl. 1883 S. 177) hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des 
Reichstags, beschlossen, in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung 
bedürfenden Anlagen (F. 16 a. a. O.) 
die Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Thierfelle, sowie 
die Verbleiungs-, Verzinnungs= und Verzinkungsanstalten 
aufzunehmen. 
Berlin, den 16. Juli 1888. 
Der Neichskanzler. 
In Vertretung: 
von Baoetticher. 
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