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Verhandlung, sowie an den im Laufe oder auf Grund derselben ergehenden Ent-
scheidungen Theil. Jedoch erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der
Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Entscheidung
unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist.
In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte
nicht geboten und findet der §J. 269 der Civilprozeßordnung keine Anwendung.
Die Vorschriften in I#. 464 und 468 der Civilprozeßordnung gelten auch
für das Verfahren in zweiter Instanz.
S
In Strafsachen findet vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz in Bezug
auf die Zuziehung der Beisitzer die Vorschrift des F. 30 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes mit der oben im J.7 Absatz 1 bezeichneten Maßgabe Anwendung.
Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei
durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
Die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft findet nicht statt.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat Anspruch auf An-
wesenheit in der Hauptverhandlung, wenn er sich am Orte des Berufungsgerichts
befindet.
In den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen ist die
Vertheidigung auch in der zweiten Instanz nothwendig. In der Hauptverhandlung
ist die Anwesenheit des Vertheidigers erforderlich; der §. 145 der Strafprozeßordnung
findet Anwendung.
Im Uebrigen verbleibt es bei den Vorschriften im F. 40 des Gesetzes über
die Konsulargerichtsbarkeit.
G. 9.
Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken.
Der Landeshauptmann bestimmt, welche der beiden Vollstreckungsarten in
dem einzelnen Falle stattzufinden hat.
S. 10.
In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutzgebiete finden das
Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher, für Zeugen
und Sachverständige, sowie für Rechtsanwälte keine Anwendung. Die Vor-
schriften, welche an Stelle der bezeichneten Gesetze zu treten haben, werden von
dem Reichskanzler erlassen.
Der §. 9 der Verordnung vom 5. Juni 1886 tritt außer Kraft.
C. 11.
Der F. 46 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bleibt außer An-
wendung]) Geldstrafen fließen ebenso, wie die Gerichtskosten, zur Kasse der Neu-
Guinea-Kompagnie.