Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Verhandlung, sowie an den im Laufe oder auf Grund derselben ergehenden Ent- 
scheidungen Theil. Jedoch erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der 
Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Entscheidung 
unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist. 
In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte 
nicht geboten und findet der §J. 269 der Civilprozeßordnung keine Anwendung. 
Die Vorschriften in I#. 464 und 468 der Civilprozeßordnung gelten auch 
für das Verfahren in zweiter Instanz. 
S 
In Strafsachen findet vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz in Bezug 
auf die Zuziehung der Beisitzer die Vorschrift des F. 30 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes mit der oben im J.7 Absatz 1 bezeichneten Maßgabe Anwendung. 
Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei 
durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. 
Die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft findet nicht statt. 
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat Anspruch auf An- 
wesenheit in der Hauptverhandlung, wenn er sich am Orte des Berufungsgerichts 
befindet. 
In den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen ist die 
Vertheidigung auch in der zweiten Instanz nothwendig. In der Hauptverhandlung 
ist die Anwesenheit des Vertheidigers erforderlich; der §. 145 der Strafprozeßordnung 
findet Anwendung. 
Im Uebrigen verbleibt es bei den Vorschriften im F. 40 des Gesetzes über 
die Konsulargerichtsbarkeit. 
G. 9. 
Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken. 
Der Landeshauptmann bestimmt, welche der beiden Vollstreckungsarten in 
dem einzelnen Falle stattzufinden hat. 
S. 10. 
In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutzgebiete finden das 
Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher, für Zeugen 
und Sachverständige, sowie für Rechtsanwälte keine Anwendung. Die Vor- 
schriften, welche an Stelle der bezeichneten Gesetze zu treten haben, werden von 
dem Reichskanzler erlassen. 
Der §. 9 der Verordnung vom 5. Juni 1886 tritt außer Kraft. 
C. 11. 
Der F. 46 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bleibt außer An- 
wendung]) Geldstrafen fließen ebenso, wie die Gerichtskosten, zur Kasse der Neu- 
Guinea-Kompagnie.
	        
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