Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 293 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 42. 
— — — 
  
  
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten der Reichseisenbahnverwaltung. S. 293. 
  
(Nr. 1832.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten der Reichseisenbahnverwaltung. 
Vom 5. Dezember 1888. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der §§. 3, 7 und 16 des Gesetzes 
vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. 
S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 
§. 1. 
Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen der Reichs- 
eisenbahnverwaltung verpflichtet: 
1. der Hauptkassenrendant, 
2. der ständige Vertreter des Hauptkassenrendanten, 
3. der Hauptkassenkassirer, 
4. der ständige Assistent des Hauptkassenkassirers, 
5. die Verwalter der Stations-, Billet-, Telegraphen-, Güter= und Gepäck- 
speditionskassen, 
6. die Verwalter von Magazinen und Materialienbeständen, 
7. die ständigen Assistenten der Beamten zu 5 und 6, sofern denselben die 
Annahme oder die Aufbewahrung von Geldern oder Materialien obliegt, 
8. die Verwalter geldwerther Drucksachen, 
9. die Lademeister, 
10. die Packmeister und die im Packmeisterdienst verwendeten Zugführer 
und Schaffner, 
11. die Hauptkassendiener, 
12. die seitens der Eisenbahnverwaltung mit der Aufbewahrung von Hand- 
gepäck betrauten Portiers. 
Reichs-Gesetzbl. 1888. 68 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Dezember 1888.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.