Geltungsbereich
und
Gegenstand.
Eintheilung
des
Eisenbahnnetzes.
Arten
der Eisenbahnzüge.
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Militär-Transport-Ordnung
für
Eisenbahnen
im Frieden
(Friedens-Transport-Ordnung).
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
1. Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für alle Eisenbahnen mit
Lokomotivbetrieb und finden Anwendung
a) auf die im Frieden mittelst der Eisenbahnen zu bewirkenden Transporte
der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der
Kaiserlichen Marine,
b) auf die Berechnung und Zahlung der Vergütungen für vorstehende
Transporte.
2. Die Bezeichnungen: Militärverwaltung, Militärbehörde, Truppentheil,
Militärtransport gelten sinngemäß auch für die Kaiserliche Marine, für deren
Bereich der Chef der Kaiserlichen Admiralität das Weitere veranlaßt (s. §. 8, 2).
3. Als Eisenbahnverwaltung im Sinne dieser Ordnung ist jede Eisenbahn-
direktion innerhalb ihres Bezirks, sowie jede in Folge Auftrags der zuständigen
Direktion bei Ausführung dieser Ordnung betheiligte Eisenbahnbehörde anzusehen.
§. 2.
Das Eisenbahnnetz wird durch die Militärbehörde zum Zweck der militä-
rischen Benutzung in größere Betriebsgebiete, Linien, eingetheilt.
§. 3.
1. Militärtransporte werden mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs be-
fördert, soweit dies unter Berücksichtigung einerseits der Einrichtung und Be-
stimmung dieser Züge, andererseits der Stärke und Beschaffenheit der Transporte
angängig ist (§. 15).
2. Für die Militärtransporte, welche hiernach nicht mit Zügen des öffent-
lichen Verkehrs befördert werden können, werden eigene Militärzüge gestellt.
Unter den letzteren sind hervorzuheben: Militär-Extrazüge (§. 4) und Militär-
Fakultativzüge (§. 5).