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2. Die Sätze des Militärtarifs enthalten die Vergütung für alle Leistungen
der Eisenbahnverwaltungen bei der Vorbereitung und Ausführung der Militär-
transporte.
Die Gebühren für außergewöhnliche Leistungen, wie
a) Ladekosten (bei Wagenladungen Anlage X, 13),
b) Lagergeld bei verspäteter Abnahme von Militärgut (§. 34, 1) Betr. Regl.
§. 60),
c) Standgeld bei verspäteter Be- oder Entladung der Eisenbahnwagen
(Betr. Regl. §. 60) oder bei verspäteter Abnahme von Vieh und Fahr-
zeugen (Betr. Regl. §§. 36, 42, 43), sowie für vorübergehende Unter-
bringung von Vieh (Bestimmungen des Bundesraths vom 13. Juli
1879 §. 1 Abs. 5 und 6),
d) Tränkegebühr bei der Tränkung von Schlachtvieh auf öffentlichen Tränk-
stationen (Bestimmungen des Bundesraths vom 13. Juli 1879 §. 6),
e) Nachnahmeprovision (Betr. Regl. §. 54),
f) Zollabfertigungsgebühren (Betr. Regl. §. 51),
g) Etwaige Rollgelder (Betr. Regl. §. 59), soweit die Militärverwaltung
das bahnseitige Abrollen in Anspruch nimmt,
h) Zuschläge für etwaige Werth- oder Interessedeklaration (Betr. Regl.
§§. 38, 39, 44, 45, 68, 70),
i) Gebühr für Abstempelung der Frachtbriefe und Verkaufspreis der letzteren
und der statistischen Anmeldescheine (Betr. Regl. §§. 50, 51),
werden nach den für den allgemeinen Verkehr geltenden, gehörig veröffentlichten
Bestimmungen vergütet, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.
3. Wird die Beförderung von Militärzügen in der Nachtzeit auf Bahn-
strecken erforderlich, auf welchen ein regelmäßiger Nachtdienst nicht eingerichtet ist,
und deshalb eine Bewachung der Bahn gewöhnlich nicht stattfindet, so sind neben
den tarifmäßigen Gebühren die Kosten für die Bewachung der Bahn außerhalb
der gewöhnlichen Dienstzeit mit zwei Mark für das Kilometer zu vergüten; siehe
auch §. 18, 3.
4. Für die ausnahmsweise Beförderung mit Kurier- und Schnellzügen
(15, 2) werden die Fahrpreise des gewöhnlichen Verkehrs vergütet.
5. Die Berechnung der Gebühren für Militärtransporte erfolgt nach den
durch die Transporte wirklich zurückgelegten Wegen. Die Entfernungen der Sta-
tionsorte ergeben sich aus den von der Aufsichtsbehörde für den öffentlichen Ver-
kehr (Lokal- oder direkten Verkehr) genehmigten Kilometerzeigern, in Ermangelung
derselben aus dem zur Zeit der Leistung gültigen amtlichen Kursbuche der Reichs-
Post- und Telegraphenverwaltung (Reichs-Kursbuch).