Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

Reichs-Gesetzblatt. 
No 7. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen. S. 57. — Gesetz, 
betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. S. 59. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1770.) Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß--Lothringen. 
Vom 27. Februar 1888. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
                      Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung, welche 
                      durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend Abänderung 
                      der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. S. 159), durch das Gesetz vom 
                      8. Dezember 1884 wegen Ergänzung des §. 100 e des Gesetzes, betreffend 
                      die Abänderung der Gewerbeordnung vom 18. Juli 1881 (Reichs- 
                      Gesetzbl. 1884 S. 255), durch das Gesetz vom 23. April 1886, 
                      betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. S. 125), 
                      durch das Gesetz vom 6. Juli 1887, betreffend die Abänderung der 
                      Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. S. 281), sowie 
                      durch die am 4. Januar 1885, am 24. April 1885, 1. April 1886 
                      und 5. Januar 1887 bekannt gemachten, vom Reichstag genehmigten 
                      Beschlüsse des Bundesraths (Reichs-Gesetzbl. des Jahres 1885 S. 2 
                      und 92, des Jahres 1886 S. 68 und des Jahres 1887 S. 4) 
festgestellt ist, tritt in Elsaß-Lothringen, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 2 
bis 6 dieses Gesetzes, am 1. Januar 1889 als Reichsgesetz in Kraft. 
§. 2.  
Hinsichtlich des Gewerbebetriebes, welcher die Herstellung, den Umsatz und 
die Verbreitung von Schriften, Drucksachen und bildlichen Darstellungen jeder 
Art zum Gegenstande hat, bleiben an Stelle der Bestimmungen der Gewerbe- 
ordnung die Landesgesetze maßgebend. 
Reichs- Gesetztl. 1888.                                                                                  12 
Ausgegeben zu Berlin den 3. März 1888.
	        
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