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(Nr. 1774.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes
vom 20. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 55). Vom 5. März 1888.
Auf Ihren Bericht vom 29. Februar d. J. genehmige Ich, daß auf Grund
des Gesetzes vom 20. Februar 1888, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für
Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres (Reichs-Gesetzbl. S. 55), ein Betrag
von 278 335 562 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und
zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar
über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark
und fünftausend Mark ausgegeben werde.
Die Anleihe ist mit jährlich dreieinhalb vom Hundert am 2. Januar und
1. Juli zu verzinsen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung,
gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist
zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungs-
recht gegen das Reich nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 5. März 1888.
Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
An den Reichskanzler.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.