Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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(Nr. 1774.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes 
vom 20. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 55). Vom 5. März 1888. 
Auf Ihren Bericht vom 29. Februar d. J. genehmige Ich, daß auf Grund 
des Gesetzes vom 20. Februar 1888, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für 
Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres (Reichs-Gesetzbl. S. 55), ein Betrag 
von 278 335 562 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und 
zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar 
über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark 
und fünftausend Mark ausgegeben werde. 
Die Anleihe ist mit jährlich dreieinhalb vom Hundert am 2. Januar und 
1. Juli zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das 
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung, 
gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist 
zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungs- 
recht gegen das Reich nicht zu. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 5. März 1888. 
Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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