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4. vorgeschrieben werden, daß in Strafsachen
a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft eintritt,
b) eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Verordnung
vorbehalten bleibt,
e) der §. 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit
keine Anwendung findet;
5. die Bestimmung des §. 232 der Strafprozeßordnung mit der Maß-
gabe erweitert werden, daß dem Gericht die Ermächtigung, den An-
geklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhand-
lung zu entbinden, nur für solche Fälle ertheilt werden darf, in welchen
nach dem Ermessen des Gerichts voraussichtlich keine andere Strafe als
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung,
allein oder in Verbindung mit einander, zu erwarten steht;
6. angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die
Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat,
welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den
§§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört,
in der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht er-
forderlich ist;
7. die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte ge-
hörenden Sachen den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise über-
tragen werden, daß für diese Sachen, soweit nicht auf Grund der
Nr. 3 etwas Anderes bestimmt wird, die Vorschriften Anwendung
finden, welche für die im §. 28 des Gesetzes über die Konsulargerichts-
barkeit bezeichneten Strafsachen gelten;
8. an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthaltende
Art der Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden;
9. als Berufungs- und Beschwerdegericht ein Konsulargericht oder ein
Gerichtshof im Schutzgebiet bestimmt und über die Zusammensetzung
des letzteren Gerichtshofes, sowie über das Verfahren in Berufungs-
und Beschwerdesachen, welche vor einem dieser Gerichte zu verhandeln
sind, mit der Maßgabe Anordnung getroffen werden, daß das Gericht
mindestens aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen muß;
10. für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen die
Anwendung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben werden;
11. insoweit die Kosten der Rechtspflege von einer mit einem Kaiserlichen
Schutzbriefe versehenen Kolonialgesellschaft zu bestreiten sind, bestimmt
werden, daß die Vorschrift im §. 46 des Gesetzes über die Konsular-
gerichtsbarkeit außer Anwendung bleibt;
12. die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten und zur Er-
füllung von Pflichten gesetzlich festgestellten Fristen angeordnet werden.