Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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7. die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden 
Sachen den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen werden, 
daß für diese Sachen, soweit nicht auf Grund der Nr. 3 etwas 
Anderes bestimmt wird, die Vorschriften Anwendung finden, welche für 
die im §. 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten 
Strafssachen gelten; 
8. an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthaltende 
Art der Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden; 
9. als Berufungs- und Beschwerdegericht ein Konsulargericht oder ein 
Gerichtshof im Schutzgebiet bestimmt und über die Zusammensetzung 
des letzteren Gerichtshofes, sowie über das Verfahren in Berufungs- 
und Beschwerdesachen, welche vor einem dieser Gerichte zu verhandeln 
sind, mit der Maßgabe Anordnung getroffen werden, daß das Gericht 
mindestens aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen muß; 
10. für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen die 
Anwendung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben werden; 
11. insoweit die Kosten der Rechtspflege von einer mit einem Kaiserlichen 
Schutzbriefe versehenen Kolonialgesellschaft zu bestreiten sind, bestimmt 
werden, daß die Vorschrift im §. 46 des Gesetzes über die Konsular- 
gerichtsbarkeit außer Anwendung bleibt; 
12. die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten und zur Er- 
füllung von Pfllichten gesetzlich festgestellten Fristen angeordnet werden. 
§. 4. 
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Per- 
sonenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 599) findet für die Schutzgebiete mit der Maßgabe Anwendung, daß 
dasselbe durch Kaiserliche Verordnung auch auf andere Personen als auf Reichs- 
angehörige ausgedehnt werden kann und an Stelle des Konsuls der von dem 
Reichskanzler zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes er- 
mächtigte Beamte tritt. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung be- 
stimmt. 
§. 5. 
Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach anderen 
als den beiden im §. 2 und §. 4 bezeichneten Gesetzen zustehen, können durch den 
Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen werden. 
§. 6.  
Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Ein- 
geborenen kann durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit von dem Reichs-
	        
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