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7. die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden
Sachen den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen werden,
daß für diese Sachen, soweit nicht auf Grund der Nr. 3 etwas
Anderes bestimmt wird, die Vorschriften Anwendung finden, welche für
die im §. 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten
Strafssachen gelten;
8. an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthaltende
Art der Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden;
9. als Berufungs- und Beschwerdegericht ein Konsulargericht oder ein
Gerichtshof im Schutzgebiet bestimmt und über die Zusammensetzung
des letzteren Gerichtshofes, sowie über das Verfahren in Berufungs-
und Beschwerdesachen, welche vor einem dieser Gerichte zu verhandeln
sind, mit der Maßgabe Anordnung getroffen werden, daß das Gericht
mindestens aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen muß;
10. für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen die
Anwendung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben werden;
11. insoweit die Kosten der Rechtspflege von einer mit einem Kaiserlichen
Schutzbriefe versehenen Kolonialgesellschaft zu bestreiten sind, bestimmt
werden, daß die Vorschrift im §. 46 des Gesetzes über die Konsular-
gerichtsbarkeit außer Anwendung bleibt;
12. die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten und zur Er-
füllung von Pfllichten gesetzlich festgestellten Fristen angeordnet werden.
§. 4.
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Per-
sonenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-
Gesetzbl. S. 599) findet für die Schutzgebiete mit der Maßgabe Anwendung, daß
dasselbe durch Kaiserliche Verordnung auch auf andere Personen als auf Reichs-
angehörige ausgedehnt werden kann und an Stelle des Konsuls der von dem
Reichskanzler zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes er-
mächtigte Beamte tritt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung be-
stimmt.
§. 5.
Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach anderen
als den beiden im §. 2 und §. 4 bezeichneten Gesetzen zustehen, können durch den
Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen werden.
§. 6.
Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Ein-
geborenen kann durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit von dem Reichs-