Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Solche Personen, welche vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem 
Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder wenigstens im Mindestbetrage 
der Invalidenrente beziehen, oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestim- 
mungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens 
demselben Betrage zusteht, sind auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht 
zu befreien. Ueber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde des 
Beschäftigungsortes. Gegen den Bescheid derselben ist die Beschwerde an die 
zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche endgültig entscheidet. 
§. 5. Besondere Kasseneinrichtung 
Andere als die unter §. 4 erwähnten Personen, welche in Betrieben des 
Reichs, eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes beschäftigt werden, 
genügen der gesetzlichen Versicherungspflicht durch Betheiligung an einer für den 
betreffenden Betrieb bestehenden oder zu errichtenden besonderen Kasseneinrichtung, 
durch welche ihnen eine den reichsgesetzlich vorgesehenen Leistungen gleichwerthige 
Fürsorge gesichert ist, sofern bei der betreffenden Kasseneinrichtung folgende Vor- 
aussetzungen zutreffen: 
1. Die Beiträge der Versicherten dürfen, soweit sie für die Invaliditäts- 
und Altersversicherung in Höhe des reichsgesetzlichen Anspruchs entrichtet 
werden, die Hälfte des für den letzteren nach §. 20 zu erhebenden 
Beitrags nicht übersteigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, 
sofern in der betreffenden Kasseneinrichtung die Beiträge nach einem 
von der Berechnungsweise des §. 20 abweichenden Verfahren aufgebracht 
und in Folge dessen höhere Beiträge erforderlich werden, um die der 
Kasseneinrichtung aus Invaliden- und Altersrenten in Höhe des reichs- 
gesetzlichen Anspruchs obliegenden Leistungen zu decken. Sofern hiernach 
höhere Beiträge zu erheben sind, dürfen die Beiträge der Versicherten 
diejenigen der Arbeitgeber nicht übersteigen. 
2. Bei Berechnung der Wartezeit und der Rente ist den bei solchen Kassen- 
einrichtungen betheiligten Personen, soweit es sich um das Maß des 
reichsgesetzlichen Anspruchs handelt, unbeschadet der Bestimmung des 
§. 32 die bei Versicherungsanstalten (§. 41) zurückgelegte Beitragszeit 
in Anrechnung zu bringen. 
3. Ueber den Anspruch der einzelnen Betheiligten auf Gewährung von 
Invaliden- und Altersrente muß ein schiedsgerichtliches Verfahren unter 
Mitwirkung von Vertretern der Versicherten zugelassen sein. 
Der Bundesrath bestimmt auf Antrag der zuständigen Reichs-, Staats- 
oder Kommunalbehörde, welche Kasseneinrichtungen (Pensions-, Alters-, Invaliden- 
kassen) den vorstehenden Anforderungen entsprechen. Den vom Bundesrath an- 
erkannten Kasseneinrichtungen dieser Art wird zu den von ihnen zu leistenden 
Invaliden- und Altersrenten der Reichszuschuß (§. 26 Absatz 3) gewährt, sofern 
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