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Solche Personen, welche vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem
Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder wenigstens im Mindestbetrage
der Invalidenrente beziehen, oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestim-
mungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens
demselben Betrage zusteht, sind auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht
zu befreien. Ueber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde des
Beschäftigungsortes. Gegen den Bescheid derselben ist die Beschwerde an die
zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche endgültig entscheidet.
§. 5. Besondere Kasseneinrichtung
Andere als die unter §. 4 erwähnten Personen, welche in Betrieben des
Reichs, eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes beschäftigt werden,
genügen der gesetzlichen Versicherungspflicht durch Betheiligung an einer für den
betreffenden Betrieb bestehenden oder zu errichtenden besonderen Kasseneinrichtung,
durch welche ihnen eine den reichsgesetzlich vorgesehenen Leistungen gleichwerthige
Fürsorge gesichert ist, sofern bei der betreffenden Kasseneinrichtung folgende Vor-
aussetzungen zutreffen:
1. Die Beiträge der Versicherten dürfen, soweit sie für die Invaliditäts-
und Altersversicherung in Höhe des reichsgesetzlichen Anspruchs entrichtet
werden, die Hälfte des für den letzteren nach §. 20 zu erhebenden
Beitrags nicht übersteigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
sofern in der betreffenden Kasseneinrichtung die Beiträge nach einem
von der Berechnungsweise des §. 20 abweichenden Verfahren aufgebracht
und in Folge dessen höhere Beiträge erforderlich werden, um die der
Kasseneinrichtung aus Invaliden- und Altersrenten in Höhe des reichs-
gesetzlichen Anspruchs obliegenden Leistungen zu decken. Sofern hiernach
höhere Beiträge zu erheben sind, dürfen die Beiträge der Versicherten
diejenigen der Arbeitgeber nicht übersteigen.
2. Bei Berechnung der Wartezeit und der Rente ist den bei solchen Kassen-
einrichtungen betheiligten Personen, soweit es sich um das Maß des
reichsgesetzlichen Anspruchs handelt, unbeschadet der Bestimmung des
§. 32 die bei Versicherungsanstalten (§. 41) zurückgelegte Beitragszeit
in Anrechnung zu bringen.
3. Ueber den Anspruch der einzelnen Betheiligten auf Gewährung von
Invaliden- und Altersrente muß ein schiedsgerichtliches Verfahren unter
Mitwirkung von Vertretern der Versicherten zugelassen sein.
Der Bundesrath bestimmt auf Antrag der zuständigen Reichs-, Staats-
oder Kommunalbehörde, welche Kasseneinrichtungen (Pensions-, Alters-, Invaliden-
kassen) den vorstehenden Anforderungen entsprechen. Den vom Bundesrath an-
erkannten Kasseneinrichtungen dieser Art wird zu den von ihnen zu leistenden
Invaliden- und Altersrenten der Reichszuschuß (§. 26 Absatz 3) gewährt, sofern
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