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in der Versicherungsanstalt versicherten Personen nach Maßgabe des §. 24 selbst
festzusetzen.
Die Höhe der Beiträge, sowie der Zeitpunkt, von welchem ab dieselben er-
hoben werden sollen, ist durch diejenigen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen
der Versicherungsanstalt zu erfolgen haben, zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung
muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeitpunkte erfolgt sein, von welchem
ab der Beitrag in der festgestellten Höhe erhoben werden soll.
§. 98.
Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, schon für die erste Beitragsperiode
oder innerhalb derselben an Stelle der im §. 96 festgesetzten Beträge für ihren
Bezirk andere Beitragssätze unter Beachtung der Bestimmungen der §§. 20, 21,
24 zu beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs-Ver-
sicherungsamts. Im Uebrigen finden auf derartige Beschlüsse die Vorschriften
des §. 97 Absatz 1 und 3 entsprechende Anwendung.
§. 99. Marken.
Zum Zweck der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungs-
anstalt für die einzelnen in ihrem Bezirke vorhandenen Lohnklassen Marken mit
der Bezeichnung ihres Geldwerths ausgegeben. Das Reichs-Versicherungsamt
bestimmt die Unterscheidungsmerkmale und die Gültigkeitsdauer der Marken.
Innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können ungültig ge-
wordene Marken bei den zum Markenverkauf bestimmten Stellen gegen gültige
Marken umgetauscht werden.
Die Marken einer Versicherungsanstalt können bei allen in ihrem Bezirke
belegenen Postanstalten und anderen von der Versicherungsanstalt einzurichtenden
Verkaufsstellen gegen Erlegung des Nennwerths käuflich erworben werden.
§. 100. Entrichtung der Beiträge
Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten sind von demjenigen
Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der Kalenderwoche
beschäftigt hat.
Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Kalenderwoche bei
demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Ver-
sicherten zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten.
Sofern die Zahl der thatsächlich verwendeten Arbeitstage nicht festgestellt
werden kann, ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur
Herstellung der Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfalle
entscheidet auf Antrag eines Theiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig.
Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Berechnung derartiger Beiträge
besondere Bestimmungen zu erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des
Reichs-Versicherungsamts.
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