Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

    
  


Befugnisse
  

Beschwerden
  
  

Form    
machungen.

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solchen  Feldern  eingehenden  Verleihungsgebühren.  Der  Anfpruch  erstreckt  sich
jedoch  nicht  auf  die  im  §.  46  bezeichneten  Felder.

Die  erforderlichen  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Art  der  Zahlung,  sowie
der  von  den  Häuptlingen  dafür  zu  übernehmenden  Verpflichtungen  werden  von
dem  Kaiserlichen  Kommissar  getroffen.  Der  Kommissar  ist,  soweit  Gebiete,  welche
unter  einem  Häuptling  stehen,  in  ein  öffentliches  Schürfgebiet  einbezogen  worden
sind,  befugt,  dem  Häuptling  einen  entsprechenden  Antheil  an  den  Schürfgebühren,
jedoch  nicht  mehr  als  die  Hälfte  derselben,  zu  gewähren.

§.  48.  Antheil der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.

Die  Einnahmen  aus  den  in  dieser  Verordnung  genannten  Gebühren  und
Abgaben  werden,  soweit  sie  nicht  nach  §§.  46  und  47  an  Grundeigenthümer
oder  Häuptlinge  abzuliefern  sind,  zunächst  zur  Bestreitung  der  durch  die  Bergverwaltung
  entstehenden  Kosten  verwandt.  Sollte  sich  demnächst  ein  Ueberschuß
der  Einnahmen  über  die  Kosten  der  Bergverwaltung  ergeben,  so  wird  dieser
Ueberschuß  zur  Hälfte  an  die  deutsche  Kolonialgesellschaft  behufs  Verwendung
im  Interesse  des  Schutzgebietes  abgeliefert.

VII.  Bergbehörde.
§.  49.  Befugnisse der Bergbehörde.

Es  wird  eine  Bergbehörde  eingesetzt,  welche  unter  Oberaufsicht  des  Kaiserlichen
  Kommissars  die  Befolgung  der  Vorschriften  dieser  Verordnung  zu  überwachen
  hat.

Der  Bergbehörde  liegt  insbesondere  ob:

1.  über  alle  im  Schutzgebiet  erfolgenden  Verleihungen  nach  Maßgabe  der
von  ihr  zu  treffenden  Bestimmungen  Register  zu  führen,  deren  Einsicht
Jedermann  freisteht;

2.  die  nach  den  §§.  11,  22  und  23  zu  leistenden  Entschädigungen  festzusetzen;


3.  alle  bei  Anwendung  dieser  Verordnung  entstehenden  Streitigkeiten  zu
entscheiden;

4.  die  Gebühren  zu  erheben  und  den  nach  §§.  46  und  47  Berechtigten
ihre  Antheile  auszuzahlen;

5.  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  des  Bergbaues  zu  führen.
§.  50.  Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbehörde.

Beschwerden  gegen  Entscheidungen  der  Bergbehörde  sind  an  den  Keaiserlichen
Kommissar  für  das  Schutzgebiet  zu  richten,  welcher  über  dieselben  endgültig

entscheidet.
§.  51.  Form der Bekanntmachungen.

Die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Bergbehörde  erfolgen  in  ortsüblicher
Weise  und  jedenfalls  durch  Anheftung  an  die  dafür  am  Amtssitze  bestimmte  Tafel.