Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr.  26

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  13.  Juni  1918.

Inhalt.

Verordnung  und  Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Regelung  des  Fremdenverkehrs  betressend;
  des  Ministe  riums  des  Großherzoglichen  Hauses,  der  Instiz  und  des  Auswärtigen:  die  Inkraftsetzung
des  reichsgesetzlichen  Grundbuchrechts  betreffend.

Verordnung:  des  stellvertretenden  Kommandierenden  Generais  des  XIV.  Armeekorps:
den  Verkehr  mit  metallischem  Natrium  betresfend.

 

 

Berordnung.
(Vom  10.  Juni  1918.)
Die  Regelung  des  Fremdenverkehrs  betreffend.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  September  1915  über  die  Errichtung
von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  in  der  Fassung  vom  4.  November  1915
(Reichs-Gesetzblatt  Seite  607,  728)  und  der  Bundesratsverordnung  vom  13.  April  1918  über
Maßnahmen  zur  Beschränkung  des  Fremdenverkehrs  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  186)  wird  —
mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  zu  Abschnitt  II  verordnet,  was  folgt:

I.  Meldeverfahren  beim  Umzug  und  im  Reiseverkehr.

81.

Versorgungsberechtigte,  welche  ihren  Aufenthalt  dauernd  wechseln  (umziehen)  oder,  ohne
den  bisherigen  Aufenthaltsort  endgültig  aufzugeben,  diesen  für  länger  als  14  Tage  verlassen,
haben  sich  bei  der  vom  Kommunalverband  bezeichneten  Stelle  von  der  Lebensmittelversorgung
abzumelden.  Hierbei  sind  ihnen  die  Reichsfleischkarte,  die  Seifenkarte  und  die  Zuckerkarte  zu
belassen,  ebenso,  sofern  der  neue  Aufenthaltsort  im  Großherzogtum  gelegen  ist,  die  Vollmilchkarte;
  die  übrigen  Karten  sind  ihnen  in  der  Regel  abzunehmen.

Versorgungsberechtigte,  welche  ihren  Aufenthaltsort  dauernd  wechseln  (umziehen),  erhalten
für  die  laufende  Brotkarte  auf  Verlangen  Reichsreisebrotmarken.  Versorgungsberechtigten,
welche  ihren  Aufenthaltsort  vorübergehend  wechseln,  sind  Reichsreisebrotmarken  für  die  Dauer
der  beabsichtigten  Abwesenheit,  längstens  aber  für  3  Monate,  auszuhändigen  und  für  diese
Zeit  Kommunalverbandsbrotmarken  abzunehmen  oder  vorzuenthalten;  bei  einer  Verlängerung
der  Reisedauer  sind  weitere  Reichsreisebrotmarken  unter  Erstreckung  der  Frist,  während  deren
der  Reisende  keine  K  lverbandsbrotmarken  erhält,  für  eine  Gesamtdauer  der  Abwesenheit

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1918.  29