Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Puerperalfieber),  Körnerkrankheit  (Granulose,
Trachom),  BRüchfallfieber  (febris  recurrens),
Scharlach  (Scharlachfieber),  Typhus  (Unterleibstyphus),
  Milzbrand,  Rotz,  Tollwut  (Lyssa)
sowie  Bißverletzungen  durch  tolle  oder  der
Tollwut  verdächtige  Tiere,  Fleisch-,  Fisch=  und
Wurstvergiftung,  Trichinose,  sowie  jeder  Todesfall
  an  Lungen=  und  Kehlkopftuberkulose.
Anzeigepflichtig  ist  1.  der  zugezogene  Arzt,
2.  der  Haushaltungsvorstand,  3.  jede  sonst  mit
der  Behandlung  oder  Pflege  des  Erkrankten
beschäftigte  Person,  4.  der  Inhaber  der  Wohnung,
  in  der  die  Erkrankung  oder  der  Todesfall
  erfolgt  ist,  5.  der  Leichenschauer,  die  zu
2—5  Genannten  nur  subsidiär,  sofern  ein  Vorverpflichteter
  nicht  vorhanden  ist.  Die  Anzeige
hat  schriftlich  oder  mündlich,  in  den  Fällen  des
Reichsgesetzes  unverzüglich,  in  den  Fällen  des
Landesgesetzes  binnen  24  Stunden  bei  der  für
den  Aufenthaltsort  des  Erkrankten  oder  für
den  Sterbeort  zuständigen  Polizeibehörde  zu
erfolgen.  Besondere  Vorschriften  bestehen  für
Erkrankungs=  und  Todesfälle  in  Krankenusw.
  Anstalten  und  auf  Schiffen  und  Flößen
(s.  die  zitierten  Gesetze).

II.  Bei  Tierkrankheiten.  Die  A.  bei
übertragbaren  Seuchen  der  Haustiere  hat  den
Zweck,  den  mit  der  Handhabung  der  Veterinärpolizei
  betrauten  Behörden  Renntnis  von
dem  Ausbruche  solcher  Seuchen  zu  verschaffen
und  deren  Bekämpfung  zu  ermöglichen.  Sie
liegt  hinsichtlich  der  Rinderpest  jedem  ob,  der
zuverlässige  Kunde  davon  erlangt,  daß  ein
Stück  Vieh  an  dieser  Seuche  erkrankt  oder
gefallen  ist  oder  daß  auch  nur  ein  Seuchenverdacht
  besteht  (Rinderpestgesetz  vom  7.  April
1869  —  Bnl.  105  —  §  4;  Rev  Instr.  vom
9.  Juni  1873  —  MUGBl.  147  —  §  11).  Bei
den  übrigen  Seuchen  ist  nur  der  Besitzer  des
erkrankten  oder  verdächtigen  Viehes  zur  Anzeige
  verpflichtet,  ferner  der  den  Besitzer  vertretende
  Wirtschaftsvorsteher,  der  Begleiter  von
Tieren,  die  sich  auf  dem  Transport  befinden,  und
der  Berwahrer  von  Vieh.  Sodann  müssen  Tierärzte,
  sonstige  gewerbsmäßig  mit  der  Ausübung
der  Tierheilkunde  befaßte  Personen,  Fleischbeschauer
  und  Abdecker  Anzeige  erstatten,  wenn
sie  vor  polizeilichem  Einschreiten  von  einem
Seuchenausbruch  oder  von  Erscheinungen
Kenntnis  erhalten,  die  den  Verdacht  eines
solchen  Ausbruchs  begründen  (Viehseuchengesetz
vom  23.  Juni  1880  —  RuaBl.  153  —  §  9).

Die  A.  erstrecht  sich  —  abgesehen  von  der
Rinderpest  —  kraft  Gesetzes  (8  10  a.  a.  O.)
auf  Milzbrand  (Rauschbrand,  Wild=  und
Rinderseuche),  Tollwut,  Rotz,  Maul=  und
Klauenseuche,  Lungenseuche  des  Rindviehs,
Pockenseuche  der  Schafe,  Beschälseuche  der
Pferde,  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des
Rindviehs,  Räude  der  Einhufer  und  Schafe.
Sie  ist  ferner  zurzeit  von  dem  Reichskanzler
kraft  der  ihm  im  Gesetz  erteilten  Befugnis
ausgedehnt:  für  ganz  Preußen  auf  die  Schweineseuche,
  Schweinepest,  Rotlauf  der  Schweine,
Geflügelcholera  und  Hühnerpest,  nur  für  die
Prov.  Sachsen  auf  die  Gehirn=  und  Rückhenmarkentzündung
  der  Pferde  (sog.  Bornasche
Krankheit)  und  nur  für  die  Prov.  Ostpreußen
auf  die  als  Influenza  der  Pferde  bezeichneten

 

Anzeigepflicht  bei  Landesstempelsachen  —  Anzugsgut.

Krankheiten  (Pferdestaupe  und  Brustseuche)
sowie  auf  die  Druse  der  Pferde.

Die  vorgeschriebene  Anzeige  ist  sofort  d.  h.
spätestens  binnen  24  Stunden  der  Ortspolizeibehörde
  (Amtsvorsteher,  Amtmann,  Bürgermeister,
  Distriktskommissar  usw.)  bei  Vermeidung
  von  gerichtlicher  Bestrafung  zu  erstatten
  (vgl.  §  65  Ar.  2  a.  a.  O.;  StGB.
§  328  und  dazu  #St.  27,  357;  31,  381;
35,  243;  37,  178).  Die  Vernachlässigung  der
A.  hat  ferner  für  den  VBiehbesitzer  den  Verlust
des  etwaigen  Anspruchs  auf  Entschädigung  für
gefallene  oder  getötete  Tiere  zur  Folge  (Rinderpestgesetz
  §  4;  Viehseuchengesetz  §  63  Ar.  1;
Milzbrandentschädigungsgesetz  vom  29.  Juni
1890  und  vom  22.  April  1892  —  GS.  221
bzw.  90  —  Art.  1  Ar.  2).

III.  A.  bei  reblausverdächtigen  Erscheinungen
  s.  Reblaus.

Anzeigepflicht  bei  Landesstempelsachen.
Außer  den  Steuerbehörden  haben  alle  Staatsund
  Kommunalbehörden  sowie  -beamten,  denen
eine  richterliche  oder  Polizeigewalt  anvertraut
ist,  die  bei  ihrer  Amtsverwaltung  zu  ihrer

enntnis  kommenden  Verstöße  gegen  das
LStch.  dem  Hauptsteuer  (Zoll-,  amt  behufs
Einleitung  des  Strafverfahrens  von  Amts
wegen  anzuzeigen  (LSto  ..  30  Abs.  3).  In
Wechselstempelsachen  ähnlich  WeSt  b.  #§  21.
Wegen  der  A.  in  Reichsstempelabgaben
s.  Reichsstempelgesetz  Ug.  A.  bei  der  Anstellung
  von  Geistlichen  s.  Geistliche  (Vorbildung
  und  Anstellung  der  Geistlichen)  und
irchenpolltische  Gesetze,  bei  Eröffnung
des  Gewerbebetriebs  s.  Stehender  Eewerbebetrieb,
  bei  der  Krankenversicherung
s.  d.  V,  bei  der  Eröffnung  unfallversicherungspflichtiger
  Betriebe  und  bei  Betriebsänderungen
  sf.  Berufsgenossenschaften
  II,  III,  bei  Betriebsunfällen  s.
Unfalluntersuchung,  bei  der  Beschäftigung
  von  jugendlichen  Arbeitern  (.  d.  III,
Wotorwerkstätten,  Werkstätten  der  Kleiderund
  Wäschekonfektion,  bei  der  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  s.  d.  III,  bei  der  Beschäftigung
  von  Kindern  (.  d.  IV.

Anzeiger  (öffentlicher)  s.  Amtsblätter.

Anziehende  s.  ANeuanziehende.

Anzugsgeld,  Einzugsgeld,  Eintrittsgeld
  war  eine  Abgabe,  welche  seitens  der  Gemeinden
  von  den  in  eine  Gemeinde  neu  Anziehenden
  erhoben  wurde.  Für  Preußen  sind  die
Einzugsgelder  und  gleichartigen  Kommunalab-=gaben
  durch  das  G.  vom  2.  März  1867  (GS.
361)  und  durch  §  8  Freizüg  G.  vom  1.  Nov.
1867  (BEBl.  55)  für  das  Gebiet  des  Norddeutschen
  Bundes  aufgehoben  worden  (s.  Freiöügigneit.


nzugsgut  oder  Umzugsgut,  d.  h.  gebrauchte
Gegenstände  von  Anziehenden  zur  eigenen  Benutzung
  bleiben  zollfrei,  gebrauchte  Maschinen
zur  Benutzung  im  Gewerbe=  oder  Landwirtschaftsbetriebe
  jedoch  nur  ausnahmsweise  auf
besondere  Erlaubnis  (ZollTG.  86  Ar.  3  Abs.  1).
Als  Anziehende  werden  nur  physische,  nicht
auch  juristische  Personen  angesehen.  Die  Erteilung
  der  besonderen  Erlaubnis  steht  derjenigen
  Direktivbehörde  zu,  in  deren  Bezirk
der  Anziehende  seinen  Wohnsitz  nimmt  (Anlei-