Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Gesetz-Blatt

für  das

Königreich  Bahern.

 

 

F  4..

München  den  13.  Mai  1848.

 

Inhalt:

Gesetz,  die  Behandlung  neuer  Gesetzbücher  betr.
Gesetz,
die  Behandlung  neuer  Gesetzbücher
betreffend.

 

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,
Pfalzpraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Bayern)  Franken  und  in
Schwaben  rc.  2c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
Staatsrathes  und  mit  Beirath  und  Zustimmung

  Unserer  bieben  und  Getreuen,  der

Scände  des  Reiches,  unter  Beobachtung  der
im  #.  7.  Titel  X.  der  Verfassungs-Urkundel
vorgeschriebenen  Formen,  beschlossen  und
verordnen:

Artikel  1.

Die  verfassungsmäßigen  Bestimmungen
über  die  Form  der  Berathung  der,  den  Ständen
  des  Reichs  zum  Beirath  und  zur  Zustimmung
  vorgelegten  Gesehentwürfe  sollen
in  Bezicehung  auf  die  Entwürfe  neuer  Gesetzbücher
  über  das  bürgerliche  und  das  Straf-2