Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

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zur  Ausbildung  (Studenten,  Gymnasisten,  Lehrlinge,)  als  Dienstboten,  Gesellen,  Strafgefangene
  u.  s.  w.  aus  ihren  Familien  abwesenden  Personen,  da  diese  Personen  als  an
ihren  Aufenthaltsorten  wohnend  angesehen  werden  (wo  sie  im  Dienste  stehen,  sich  ihrer
Ausbildung  wegen  aufhalten).

Wo  zur  Aufnahme  der  Individual-Angaben  Zählkarten  für  jede  Person  benützt
werden  (§.  5,  Abs.  2),  ist  neben  letzteren  für  jede  Haushaltung,  statt  der  Zählungsliste,
nur  ein  Verzeichniß  der  Anwesenden  und  eine  Liste  der  etwa  Abwesenden  abzugeben.

S.  7.

Mit  der  Volkszählung  können,  sowohl  für  das  ganze  Königreich,  als  für  einzelne
Gemeinden,  Ermittelungen  auch  über  die  Wohnungsverhältnisse  verbunden  werden.  Andere
  umfassendere  Erhebungen  aber,  wie  z.  B.  über  landwirthschaftliche  und  Gewerbsverhältnisse
  sollen  mit  der  Bevölkerungsaufnahme  nicht  in  unmittelbare  Verbindung  gesetzt
  werden.

§.  8.

In  jeder  Gemeinde  ist  zur  Einrichtung  und  Leitung  des  Zählungsgeschäfts  durch
den  Gemeinderath  und  in  der  Regel  aus  dessen  Mitte  eine  Zählungskommission  unter
dem  Vorsitz  des  Ortsvorstehers  zu  bestellen,  welche  spätestens  mit  dem  1.  November  des
Zählungsjahres  in  Thätigkeit  zu  treten  hat.

Die  Zählung  wird  in  abgegrenzten  Bezirken  (Zählbezirken)  vorgenommen.  Kleine
Gemeinden  von  nicht  mehr  als  einhundert  Haushaltungen  bilden  einen  Zählbezirk.  Jede
größere  Gemeinde  ist  zum  Zweck  der  thunlichst  sicheren  und  raschen  Vornahme  der  Zählung
  durch  die  Kommission  in  bestimmt  abgegrenzte  Zählbezirke  von  fünfzig  bis  einhundert
  Haushaltungen  einzutheilen.  Aus  größeren  Anstalten  (Kasernen,  Heilanstalten,
Strafanstalten)  können,  wo  es  für  zweckmäßig  gehalten  wird,  auch  selbständige  Zählbezirke
  gebildet  werden.  Ebenso  können  aus  einzelnen  Parzellen  besondere  Zählbezirke  gebildet,
  auch,  wo  es  angeht,  mehrere  zu  einem  Zählbezirk  vereinigt  werden.  Dagegen
sollen  Theile  einer  und  derselben  Parzelle  nicht  mit  anderen  Parzellen  oder  mit  Theilen
anderer  Parzellen  zu  besonderen  Zählbezirken  verbunden  werden.  Ueberhaupt  ist  die
Größe  der  Zählbezirke  so  zu  bemessen,  daß  den  Anforderungen,  welche  an  die  Zähler
(Abs.  3)  gestellt  werden,  genügt  und  die  Aufnahme  mit  Sicherheit  besorgt  werden  kann.
Die  Eintheilung  der  Gemeinden  in  die  einzelnen  Zählbezirke  muß  bis  zum  25.  November
  des  Zählungsjahres  vollendet  sein.