Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

— 47 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 7. 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Trennung des Oberkommandos der Marine von der Verwaltung 
derselben  S. 47.   
  
  
  
  
(Nr. 1851.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Trennung des Oberkommandos der Marine 
von der Verwaltung derselben. Vom 30. März 1889. 
Nachdem der Reichshaushalts-Etat für 1889/90 festgestellt worden ist, bestimme 
Ich hierdurch, Meinen unter dem 2. November v. J. Ihnen kundgegebenen In- 
tentionen entsprechend: 
1. Das Oberkommando der Marine wird vom 1. April d. J. ab von 
der Verwaltung derselben getrennt und von dem von Mir ernannten 
kommandirenden Admiral nach Meinen Anordnungen geführt. Die 
Pflichten und Rechte desselben entsprechen denjenigen eines komman- 
direnden Generals in der Armee. 
2. Die Verwaltung der Marine wird unter der Verantwortlichkeit des 
Reichskanzlers von dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts mit 
den Befugnissen einer obersten Reichsbehörde geführt. 
Berlin, den 30. März 1889. 
Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Inmern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1889. 11 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1889. 
 
	        
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