Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

— 69 — 
§. 55. 
Die Verleihung des Rechts zur Bestellung des Revisors erfolgt, wenn der 
Bezirk des Verbandes sich über mehrere Bundesstaaten erstreckt, durch den Bundes- 
rath, anderenfalls durch die Zentralbehörde des Bundesstaates. 
Aenderungen des Verbandsstatuts sind der nach Absatz 1 zuständigen 
Stelle einzureichen. 
§. 56. 
Der Verbandsvorstand hat das Statut mit einer beglaubigten Abschrift 
der Verleihungsurkunde, sowie alljährlich im Monat Januar ein Verzeichniß der 
dem Verbande angehörigen Genossenschaften den Gerichten (§. 10), in deren Be- 
zirke diese ihren Sitz haben, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren 
Bezirke der Vorstand seinen Sitz hat, einzureichen. 
§. 57. 
Generalversammlungen des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbands- 
bezirks abgehalten werden. 
Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Vorstand 
seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die 
Versammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung 
mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. 
Der letzteren Behörde steht das Recht zu, in die Versammlung einen Ver- 
treter zu entsenden. 
§. 58. 
Das Recht zur Bestellung des Revisors kann dem Verbande entzogen werden, 
1. wenn er sich gesetzwidriger Handlungen schuldig macht, durch welche 
das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn er andere als die im §. 53 
bezeichneten Zwecke verfolgt; 
2. wenn der Verband der ihm obliegenden Pflicht der Revision nicht 
genügt. 
Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die 
für die Verleihung zuständige Stelle ausgesprochen. 
Von der Entziehung ist den im §. 56 bezeichneten Gerichten Mittheilung 
zu machen. 
§. 59. 
Für Genossenschaften, welche einem Revisionsverbande (§§. 53 bis 55) 
nicht angehören, wird der Revisor durch das Gericht (§. 10) bestellt. 
Der Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu beantragen. 
Die Bestellung erfolgt, nachdem die höhere Verwaltungsbehörde über die 
Person des Revisors gehört ist. Erklärt die Behörde sich mit einer von der 
Genossenschaft vorgeschlagenen Person einverstanden, so ist diese zum Revisor zu 
bestellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.