Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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wird  den  Stadtobrigkeiten  und  Ortéschuldheissen  zur  Pflicht  gemacht,  auf  dergleichen  Ungehorsame
  ein  wachsames  Auge  zu  haben  und,  bey  Vermeidung  strenger  Verantwortlichkeit,
bieselben  ungesäumt  anzuzeigen.  Uebrigens  sollen  diejenigen,  welche  einen  Militär-Bflichtigen
  auf  irgend  eine  Weise  geflissentlich  verheimlichen,  oder  ihn  in  seinem  Ungehorsam  durch
Rath  und  That  unterstühen,  nach  Befinden  der  Umstände,  den  Justiz-Behörden  zur  Verhängung
  weiterer  Untersuchung  und  strenger  Bestrafung  übergeben  werden.

.  32.

Alle  Verhandlungen  und  Versügungen,  welche  auf  die  Erörterung  der  Verhältnisse
Militär-Pflichtiger  Bezug  haben,  vor  und  bey  der  Musterung,  Verloosung  und  Einstellung
  derselben,  geschehen  kostenfrey,  sofern  solche  nicht  wegen  begangdenen  Ungehorsamo
nothwendig  geworden  sind.

Die  durch  Ungehorsam  entstehenden  Kosten  sind  daher  von  den  Schuloigen,  ingleichen
die  durch  Stellvertretungs=  und  Nummertausch-Verträge  verursachten  Kosten  von  den  Kontrahenten,
  nach  vorgängigem  ordnungomäßigem  Ansate,  zu  entrichten  und,  bedürfenden
Falles,  beyzutreiben.

Vierter  Abschnitt.
Von  der  Stellvertretung  für  Diens#pslichtige-8.

  43.

Stellvertretung  im  eigentlichen  Sinne  ist  vorhanden,  wenn  der  Vertreter
selbst  nicht  mehr  Militr-pflichtig  ist;  tritt  aber  ein  Dienstpflichtiger  an  die  Stelle  eines
andern  Dienstpflichtigen:  so  geschieht  dießb  durch  Nummertausch.

Die  Errichtung  des  zwischen  beyden  Theilen  verabredeten  Vertrages  und  die  Feststellung
der  diesfallsigen  Bedingungen,  insbesondere  die  Bestimmung  der  Einstandssumme,  so  wie
die  Bedingung  der  von  einem  oder  dem  andern  Theile  allenfalls  für  gut  oder  nothwendig
erkannten  Sicherheitsmaßregeln  bleibt  denselben  lediglich  überlassen,  jeboch  muß  die  Unzeige
und  Anerkennung  des  Vertrages  vor  der  Gerichtsbehörde  des  Vertretenen  geschehen,  bey  welcher
  auch,  wenn  mie  einem  Theile  der  Einstandssumme  oder  sonst  hierbey  Kaution  bestellt
wird,  die  Niederlegung  des  Betrages  gehörig  zu  bewirken,  vom  Gerichte  aber  deshalb  allent-