Full text : Totalitäre Propaganda.

—  1288  —

Xr.  7563.)  Gesetz,  betreffend  die  Landesbank  in  Wiesbaden.  Vom  25.  Dezember  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Abschnitt  I.

.  1.

Mit  dem  1.  Januar  1870.  gehen  die  gesammten  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  der  durch  das  Hergoglich  Kassauischs  Gesetz  vom  16.  Februar  1849.
errichteten  Landesbank  in  Wirrbeden  —  ausschließlich  der  Forderungen  der
Landesbank  an  die  Staatskasse  und  der  Gegenforderungen  der  letzteren,  über
deren  Ausgleichung  in  den  folgenden  I#§.  2.  und  3.  Bestimmung  getroffen  wird
—  auf  den  durch  die  Verordnung  vom  26.  September  1867.  (Gesetz  Sammlung
S.  1659.)  gebildeten  kommunalständischen  Verband  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden
  über.  Von  diesem  Zeitpunkte  ab  wird  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  neben  der  Landesbank  eine  für  sich  bestehende  Sparkasse
gegründet.

Beide  Anstalten  werden  unter  Ausdehnung  ihres  Geschäftsbereichs  auf  den
gesammten  Bezirk  des  kommunalständischen  Verbandes  für  Rechnung  des  letzteren
unter  der  Aufsicht  und  nach  den  Beschlüssen  des  Kommunallandtages  unter  den
Benennungen  „Nassauische  Landesbank“  und  beziehungsweise  „Nassauische  Sparkasse“
  verwaltet.  Für  die  zur  Zeit  des  Uebergangs  an  den  Kommunalverband
bestehenden  Verbindlichkeiten  der  jetzigen  Anstalt  bleibt  die  Staatskasse  mit  verhaftet;
  der  Kommunalverband  ist  jedoch  gehalten,  die  Staatskasse  gegen  alle
aus  dieser  Mitverhaftung  herzuleitenden  Ansprüche  zu  vertreten  und  die  eben
erwähnten  Verbindlichkeiten  —  mit  Ausnahme  derer,  welche  aus  der  Aufnahme
des  Landeskreditkassen=  Anlehens  von  drei  Millionen  Gulden  vom  22.  Juni  1840.
und  22.  September  1842,  herrühren,  und  bezüglich  derer  der  bis  zum  Jahre  1886.
reichende  Tilgungsplan  einzuhalten  ist  —  längstens  bis  zum  31.  Dezember  1877.
zu  tilgen,  oder  den  Staat  auf  andere  Weise  von  seiner  Mitverhaftung  zu  befreien.
Für  die  Erfüllung  der  von  der  Nassauischen  Landesbank  und  der  Nassauischen
Sparkasse  vom  1.  Januar  1870.  ab  einzugehenden  Verbindlichkeiten  übernimmt  der
kommunalständische  Verband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  allein  die  Garantie,
eine  Verhaftung  der  Staatskasse  findet  nicht  statt.

Die  Beamten  der  Landesbank  übernimmt  der  Kommunalverband;  x  Besoldungen,
  sowie  die  Pensionen  der  in  Ruhestand  versetzten  Beamten  der  Landesbank
  werden  aus  den  Fonds  der  Anstalt  fortgezahlt.  "

§.2.
«  Von  der  Ueberweisung  an  den  Kommunalverband  bleiben  ausgeschlossen
die  Forderungen  der  Landesbank  an  die  Staatskasse  und  zwar  sowohl  diejenige,
wel-