Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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ist  in  die  seiner  Beschaffenheit  entsprechende  Acker-  oder  Wiesenklasse  einzuschaͤtzen,
  jedoch  nur  mit  der  Haͤlfte  des  Kapitalwerthes  zu  taxiren,  selbst  alsdann,
  wenn  derselbe  augenblicklich  und  noch  nicht  laͤnger  als  seit  den  letzten
sechs  #ahren  vom  Holze  entblößt  und  als  Acker  oder  Wiese  benutzt  worden
ein  sollte.

Eignet  sich  der  Forstboden  für  eine  der  aufgestellten  Acker=  oder  Wiesen-Klassen
  nicht,  so  bleibt  derselbe  ganz  außer  Ansatz.

KS.  13.

Wilde  Fischereien,  wenn  deren  Benutzung  in  den  letzten  sechs  Jahren
stattgefunden  hat,  werden  bis  Einhundert  Morgen  Wasserfläche  mit  zwei  Thalern,
  über  Einhundert  Morgen  Wasserfläche  aber  mit  Einem  Thaler  pro  Morgen
  zum  Anschlag  gebrachr.

Rohrnutzungen  werden,  ebenfalls  nur  wenn  sie  seit  den  letzten  sechs  Jahren
  wirklich  bezogen  worden  sind,  nach  Maaßgabe  dieser  Benutzung  mit  einem
in  Geld  auszudrückenden  Kapitalwerthe  pro  Morgen,  welcher  jedoch  den  Berag
  von  zehn  Thalern  pro  Morgen  nicht  übersteigen  darf,  bei  der  Taxe  angesetzt.


K.  14.

Gänzlich  ausgeschlossen  von  der  Veranschlagung  sind:  alle  baaren  und
Natural-Gefälle,  folglich  auch  Renten  und  Zinsen,  ferner  Naturaldienste  jeder
Art,  alle  Nebengewerbe  und  die  dazu  gehörigen  Gebäude  und  Geräthe,  Krug-WVerlagsrechte,
  Aktio-Servitute,  Fossilien  an  Kalk,  Mergel,  Gyps,  Torf,  Braunkohlen
  2c.,  Jagdnutzungen  und  Theilnahmerechte  am  Gemeindevermögen,  überhaupt
  alle  Einnahmerubriken,  zu  deren  Veranschlagung  hier  keine  Vorschriften
gegeben  sind.

K.  15.

Vom  Taxwerthe  des  abzuschätzenden  Gutes  kommen  in  Abzug:

)  jedesmal  die  Reallasien,  einschließlich  der  Staatsabgaben  und  der  baaren
Kommunal=  und  Sozietätsbeiträge,  erforderlichenfalls  und  zwar  nach
vorheriger  Berechnung  des  letzten  sechsjährigen  Durchschnittsbetrages  und
summarisch-gutachtlicher  Ermittelung  des  jahrlichen  Geldwerthes  der  etwa
darunter  befindlichen  Naturalien;

2)  die  etwanigen  Onera  pPerpelna,  Rubrik  II.  des  Hypothekenbuches;

3)  die  etwa  vorhandenen  Passiv-Servitute,  nach  vorheriger  Ermittelung  des
jährlichen  Geldwerths  derselben  wie  zu  1.;

4)  der  Jahresbetrag  etwaniger  Verpflichtungen  zum  Bau  und  Unterhalt
von  Dämmen,  Kanälen  und  von  Brücken  auf  Landsiraßen,  jedoch  mit
Ausschluß  der  dazu  aus  dem  Gute  zu  erhaltenden  Dienste  und  Materialien,
  nach  bauverständigem  Gutachten,  und  zwar  zu  1.  bis  4.  mil  dem
zwanzigfachen  jährlichen  Betrage  zu  Kapiktal  erhoben;

5)  die  Baukosten  der  etwa  fehlenden  Räume  an  Wohn=  und  Wirthschafts-Jahrgang

  1857.  (Nr.  4668.)  *  46  geban-