— 349 —
ist in die seiner Beschaffenheit entsprechende Acker- oder Wiesenklasse einzuschaͤtzen,
jedoch nur mit der Haͤlfte des Kapitalwerthes zu taxiren, selbst alsdann,
wenn derselbe augenblicklich und noch nicht laͤnger als seit den letzten
sechs #ahren vom Holze entblößt und als Acker oder Wiese benutzt worden
ein sollte.
Eignet sich der Forstboden für eine der aufgestellten Acker= oder Wiesen-Klassen
nicht, so bleibt derselbe ganz außer Ansatz.
KS. 13.
Wilde Fischereien, wenn deren Benutzung in den letzten sechs Jahren
stattgefunden hat, werden bis Einhundert Morgen Wasserfläche mit zwei Thalern,
über Einhundert Morgen Wasserfläche aber mit Einem Thaler pro Morgen
zum Anschlag gebrachr.
Rohrnutzungen werden, ebenfalls nur wenn sie seit den letzten sechs Jahren
wirklich bezogen worden sind, nach Maaßgabe dieser Benutzung mit einem
in Geld auszudrückenden Kapitalwerthe pro Morgen, welcher jedoch den Berag
von zehn Thalern pro Morgen nicht übersteigen darf, bei der Taxe angesetzt.
K. 14.
Gänzlich ausgeschlossen von der Veranschlagung sind: alle baaren und
Natural-Gefälle, folglich auch Renten und Zinsen, ferner Naturaldienste jeder
Art, alle Nebengewerbe und die dazu gehörigen Gebäude und Geräthe, Krug-WVerlagsrechte,
Aktio-Servitute, Fossilien an Kalk, Mergel, Gyps, Torf, Braunkohlen
2c., Jagdnutzungen und Theilnahmerechte am Gemeindevermögen, überhaupt
alle Einnahmerubriken, zu deren Veranschlagung hier keine Vorschriften
gegeben sind.
K. 15.
Vom Taxwerthe des abzuschätzenden Gutes kommen in Abzug:
) jedesmal die Reallasien, einschließlich der Staatsabgaben und der baaren
Kommunal= und Sozietätsbeiträge, erforderlichenfalls und zwar nach
vorheriger Berechnung des letzten sechsjährigen Durchschnittsbetrages und
summarisch-gutachtlicher Ermittelung des jahrlichen Geldwerthes der etwa
darunter befindlichen Naturalien;
2) die etwanigen Onera pPerpelna, Rubrik II. des Hypothekenbuches;
3) die etwa vorhandenen Passiv-Servitute, nach vorheriger Ermittelung des
jährlichen Geldwerths derselben wie zu 1.;
4) der Jahresbetrag etwaniger Verpflichtungen zum Bau und Unterhalt
von Dämmen, Kanälen und von Brücken auf Landsiraßen, jedoch mit
Ausschluß der dazu aus dem Gute zu erhaltenden Dienste und Materialien,
nach bauverständigem Gutachten, und zwar zu 1. bis 4. mil dem
zwanzigfachen jährlichen Betrage zu Kapiktal erhoben;
5) die Baukosten der etwa fehlenden Räume an Wohn= und Wirthschafts-Jahrgang
1857. (Nr. 4668.) * 46 geban-