Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

I16.  117

§  19.

Nach  zurückgelegter  Gehilfenzeit  (§S§  17  und  18)  hat  der  Badergehilfe  zur  weiteren
Ausbildung  in  seinem  Berufe  an  einem  Unterrichtskurse  theilzunehmen,  welcher  in  den  hiezu
vom  Staatsministerium  des  Innern  zu  bestimmenden  Krankenhäusern  von  je  einem  Arzte
nach  Maßgabe  einer  von  dem  genannten  Staatsministerium  zu  erlassenden  Instruktion  unentgeltlich
  abgehalten  wird.

Der  Beginn  dieser  Kurse,  welche  fünf  Monate  zu  währen  haben,  wird  vier  Wochen
vor  deren  Eröffnung  zugleich  mit  den  für  Abhaltung  derselben  bestimmten  Krankenhäusern
und  Lehrern  öffentlich  bekannt  gemacht.

§  20.

Dem  Badergehilfen  steht  frei,  unter  den  hiefür  bestimmmten  Krankenhäusern  dasjenige
auszuwählen,  in  welchem  er  sich  dem  Kurse  unterziehen  will.  Zu  diesem  Behufe  hat  er
sich  zwei  Tage  vor  Beginn  desselben  bei  dem  einschlägigen  Lehrer  zu  melden  und  hiebei
das  Zeugniß  über  die  bestandene  Vorprüfung  sowie  ein  vom  einschlägigen  Bezirksarzte  oder
Militärarzte  inhaltlich  beglaubigtes  Zeugniß  über  den  nach  88  17  oder  18  geleisteten
Gehilfendienst  und  über  gute  Führung  vorzulegen.

8  21.

Ueber  den  mit  Erfolg  genossenen  Unterricht  wird  dem  Badergehilfen  von  dem  betreffenden
Lehrer  ein  Zeugniß  ausgestellt.

Der  Lehrer  ist  verpflichtet,  unfleißigen  und  unbefähigten  Gehilfen  das  Zeugniß  zu
verweigern.

§  22.

Ein  einjähriger  Dienst,  welchen  der  Badergehilfe  als  Sanitäts-Unteroffizier  beziehungsweise
  Sanitäts-Gefreiter  oder  Sanitäts-Soldat  oder  als  Krankenträger  einer  Sanitätscompagnie
  im  Heere  geleistet  hat,  wird  als  Ersatz  für  die  einjährige  Gehilfenzeit  und  für
den  Unterrichtskurs  angerechnet.

C.

Approbationsprüfung.

8  23.

Die  Ertheilung  der  Approbation  als  Bader  ist,  vorbehaltlich  der  Ausnahmsbestimmung
des  §  29,  durch  das  Bestehen  der  Approbationsprüfung  bedingt.

Zur  Abhaltung  dieser  Prüfung  wird  in  denjenigen  Regierungsbezirken,  in  welchen  ein
Unterrichtskurs  (§  19)  abgehalten  wurde,  je  eine  Kommission  gebildet,  welche  aus  dem
Kreismedizinalrathe  oder  in  dessen  Verhinderung  aus  einem  von  der  Kreisregierung,  Kammer