Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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stimmung  den  Zivilversorgungsschein  erhalten  haben,  stehen  in  bezug  auf  die  Reihenfolge  der
Einberufung  von  Stellenanwärtern  den  im  §  18  unter  Nr.  4  bezeichneten  Unteroffizieren
gleich,  insoweit  sie  im  stehenden  Heere  oder  in  der  Kaiserlichen  Marine  unter  Hinzurechnung
der  Dienstzeit  in  den  Schutzgebieten  eine  Gesamtdienstzeit  von  mindestens  acht  Jahren  erreicht
  haben.  «

§  2.

(1.)  Die  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
  —  jedoch  ausschließlich  des  Forstdienstes  —  sind,  unbeschadet  der  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  bezüglich  der  Versorgung  der  Militäranwärter  im  Zivildienst  erlassenen  weitergehenden
  Bestimmungen,  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Grundsätze  vorzugsweise  mit  Militäranwärtern
  zu  besetzen.  1

(2.)  Soweit  es  an  geeigneten  zivilversorgungsberechtigten  Bewerbern  (Militäranwärtern)
fehlt,  sind  die  Unterbeamtenstellen  vorzugsweise  mit  Inhabern  des  Anstellungsscheins  zu  besetzen.

§  3.
Ausschließlich  mit  Militäranwärtern  und  —  soweit  es  sich  um  Unterbeamtenstellen
handelt  —  mit  Inhabern  des  Anstellungsscheins  sind  zu  besetzen:

1.  in  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  Behörden,  außer  bei  der  Reichskanzlei,  dem
Auswärtigen  Amt,  den  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  den  Chiffrier=Bureaus,
  den  Gesandtschaften  und  Konsulaten:

die  Stellen  im  Kanzleidienst,  einschließlich  derjenigen  der  Lohnschreiber,  soweit
deren  Inhabern  lediglich  die  Besorgung  des  Schreibwerkes  (Abschreiben,  Reinschriften
  anfertigen,  Vergleichen  usw.)  und  der  damit  zusammenhängenden
Dienstverrichtungen  obliegt;

2.  in  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  Behörden,  außer  bei  den  Gesandtschaften  und
Konsulaten:

sämtliche  Stellen,  deren  Obliegenheiten  im  wesentlichen  in  mechanischen  Dienstleistungen
  bestehen  und  keine  technischen  Kenntnisse  erfordern.

§  4.
(1.)  Mindestens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen:
in  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  Behörden,  außer  bei  den  Ministerien  und
sonstigen  Zentralbehörden  sowie  bei  den  Gesandtschaften  und  Konsulaten:
die  Stellen  der  mittleren  Beamten  im  Bureaudienste  (Journal-,  Registratur-,
Expeditions-,  Kalkulatur-,  Kassendienst  und  dergleichen)  mit  Ausschluß  der