Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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(Nr.  1951.)  Gesetz,  betreffend  die  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen.
Vom  19.  Mai  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:



§.  1.

Handfeuerwaffen  jeder  Art  dürfen  nur  dann  feilgehalten  oder  in  den  Verkehr
  gebracht  werden,  wenn  ihre  Läufe  und  Verschlüsse  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  in  amtlichen  Prüfungsanstalten  geprüft  und  mit  Prüfungszeichen
versehen  sind.

§.  2.

Die  Prüfung  besteht  in  einer  Beschußprobe  mit  verstärkter  Ladung.

Die  Prüfung  findet  bei  Terzerolen  und  Revolvern  einmal  statt.  Auch  bei
anderen  Handfeuerwaffen  kann,  wenn  dieselben  Würgebohrung  nicht  erhalten
haben,  die  Prüfung  auf  Antrag  des  Einsenders  auf  eine  einmalige  Beschußprobe
beschränkt  werden.  Im  Uebrigen  findet  eine  zweimalige  Beschußprobe  statt,  die
erste  mit  vorgerichteten  Läufen,  die  zweite  (Endprobe)  nach  Fertigstellung  der  Läufe
einschließlich  der  Vereinigung  bei  Mehrläufen  und  der  Anbringung  der  Verschlußstücke.
  Findet  auf  Antrag  des  Einsenders  eine  einmalige  Prüfung  statt,  so  ist
dieselbe  an  den  Waffen  in  dem  sonst  für  die  zweite  Probe  vorgeschriebenen  Zustande
  vorzunehmen.

§.  3.

Läufe  oder  Verschlußtheile,  welche  nach  einer  Beschußprobe  unganz  oder

aufgebaucht  befunden  werden,  sind  durch  Einsägen  oder  Zerschlagen  unbrauchbar
zu  machen.
  Für  Waffen,  an  deren  Läufen  oder  Verschlüssen  nach  einer  Beschußprobe
andere  Mängel  vorgefunden  werden,  ist  nach  Beseitigung  der  letzteren  eine  einmalige
  Wiederholung  der  Beschußprobe  zulässig.  Läufe  oder  Verschlußtheile,
welche  nach  der  wiederholten  Beschußprobe  mangelhaft  befunden  werden,  sind
durch  Einsägen  oder  Zerschlagen  unbrauchbar  zu  machen.





§.  4.

Wird  an  einer  bereits  geprüften  Waffe  während  oder  nach  der  Herstellung
in  dem  Kaliber  oder  an  dem  Verschlusse  eine  Veränderung  vorgenommen,  so  ist
eine  erneute  Prüfung  erforderlich.  Dieselbe  richtet  sich  bei  Waffen,  welche  der
Regel  nach  einer  zweimaligen  Prüfung  unterliegen,  nach  dem  Stande  der  Herstellung,
  in  welchem  die  Waffe  sich  befindet.