Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§ 12. 
Der Angeklagte kann auf seinen Antrag oder von Amtswegen wegen 
großer Entfernung seines Aufenthaltsortes oder wegen sonstiger Hindernisse von 
der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, 
wenn nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde voraussichtlich keine andere Strafe 
als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, oder Geldstrafe oder Einziehung allein 
oder in Verbindung mit einander zu erwarten steht. 
§ 13. 
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden 
Sachen wird für das Schutzgebiet den vom Reichskanzler zu bezeichnenden  
Gerichtsbehörden erster Instanz übertragen. 
Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im 
§. 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten. 
§ 14. 
In Strafsachen findet vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz in Bezug 
auf die Zuziehung der Beisitzer die Vorschrift des §. 30 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
 mit der oben im §. 7 Absatz 1 bezeichneten Maßgabe Anwendung. Den 
Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei durch Anträge, 
Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. 
Die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft findet nicht statt. 
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat Anspruch auf  
Anwesenheit in der Hauptverhandlung, wenn er sich am Orte des Berufungsgerichts 
befindet. 
In den im §. 13 Absatz 1 bezeichneten Sachen ist die Vertheidigung auch 
in der Berufungsinstanz nothwendig. In der Hauptverhandlung ist die  
Anwesenheit des Vertheidigers erforderlich; der §. 145 der Strafprozeßordnung findet 
Anwendung. 
Im Übrigen verbleibt es bei den Vorschriften im §. 40 des Gesetzes über 
die Konsulargerichtsbarkeit. 
§ 15. 
Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken. 
Der Gouverneur bestimmt, welche der beiden Vollstreckungsarten in dem 
einzelnen Falle stattzufinden hat. 
§ 16. 
In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutzgebiete finden das 
Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher, für Zeugen 
und Sachverständige, sowie für Rechtsanwälte keine Anwendung. 
Die Vorschriften, welche an Stelle der bezeichneten Gesetze zu treten haben, 
werden von dem Reichskanzler erlassen.
	        
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