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§ 12.
Der Angeklagte kann auf seinen Antrag oder von Amtswegen wegen
großer Entfernung seines Aufenthaltsortes oder wegen sonstiger Hindernisse von
der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden,
wenn nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde voraussichtlich keine andere Strafe
als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, oder Geldstrafe oder Einziehung allein
oder in Verbindung mit einander zu erwarten steht.
§ 13.
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden
Sachen wird für das Schutzgebiet den vom Reichskanzler zu bezeichnenden
Gerichtsbehörden erster Instanz übertragen.
Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im
§. 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten.
§ 14.
In Strafsachen findet vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz in Bezug
auf die Zuziehung der Beisitzer die Vorschrift des §. 30 des Gerichtsverfassungsgesetzes
mit der oben im §. 7 Absatz 1 bezeichneten Maßgabe Anwendung. Den
Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei durch Anträge,
Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
Die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft findet nicht statt.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat Anspruch auf
Anwesenheit in der Hauptverhandlung, wenn er sich am Orte des Berufungsgerichts
befindet.
In den im §. 13 Absatz 1 bezeichneten Sachen ist die Vertheidigung auch
in der Berufungsinstanz nothwendig. In der Hauptverhandlung ist die
Anwesenheit des Vertheidigers erforderlich; der §. 145 der Strafprozeßordnung findet
Anwendung.
Im Übrigen verbleibt es bei den Vorschriften im §. 40 des Gesetzes über
die Konsulargerichtsbarkeit.
§ 15.
Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken.
Der Gouverneur bestimmt, welche der beiden Vollstreckungsarten in dem
einzelnen Falle stattzufinden hat.
§ 16.
In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutzgebiete finden das
Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher, für Zeugen
und Sachverständige, sowie für Rechtsanwälte keine Anwendung.
Die Vorschriften, welche an Stelle der bezeichneten Gesetze zu treten haben,
werden von dem Reichskanzler erlassen.