Metadata : Geschichte des Preußischen Staates

316  Oesterreichische  Erbsolge.

zustehenden  Herzogtums  Berg  gewährleistet  und  dafür  dem  Könige  die  Zustimmung
zur  pragmatischen  Sanktion,  zum  Uebergang  der  gesamten  österreichischen  Erbschaft
auf  des  Kaisers  Tochter  Maria  Theresia  abgewonnen.  Man  hatte  die  unermüdlichen
  und  erfolgreichen  Bemühungen  des  Königs,  für  diese  Sanktion  auch
anderer  Fürsten  Zusage  zu  erhalten,  sich  gefallen  lassen.  Aber  eine  Einwirkung
auf  die  kaiserliche  Politik  hatte  dies  nicht  zur  Folge.  Sondern  unbekümmert  um
das  kaiserliche  Wort,  das  man  dem  Könige  gegeben,  hatte  man  die  Unterlage  der
königlichen  Zustimmung  zerstört,  hatte  zuvörderst  allein,  dann  noch  einmal  in  Gemeinschaft
  mit  Frankreich  das  Herzogtum  Berg  an  Pfalz  gewährleistet.  Es  war
kein  Zweifel,  daß  dieser  Wortbruch  des  Kaisers  den  preußischen  Staat  der  Frage
der  österreichischen  Erbfolge  gegenüber  vollständig  frei  und  ungebunden  hingestellt
hatte.  Und  Thatsache  war  ebenso,  daß  die  österreichischen  Staaten  beim  *
Kaiser  Karls  VI.  finanziell  zerrüttet  und  in  so  trostlosem  Zustande  waren,
die  österreichische  Regierung  für  die  Gewährung  einer  Auleihe  selbst  —1
Lande  als  Pfand  in  Berlin  zu  geben  bereit  war,  da  auch  der  letzte  Kredit  Oesterreichs
  mit  dem  Bankerott  der  besten  Bankhäuser  in  Wien  erschöpft  war.  Thatsache
  war  ferner,  daß  Kaiser  Leopold  eine  Erbordnung  gemacht,  nach  der  beim
Aussterben  seiner  männlichen  Linie  die  Töchter  seines  ältesten  Sohnes,  des  späteren
Kaisers  Joseph,  ihm  nachfolgen  sollten,  und  daß  Kaiser  Karl  diese  Erbordnung
ausdrücklich  anerkannt  hatte.  Gab  es  aber  noch  eine  Gewähr  für  die  Gültigkeit
von  Staatsakten,  wenn  der  Nachfolger  auf  dem  Throne  die  Regierungshandlungen
des  Vorgängers  einfach  umstieße  Oder  war  es  zu  rechtfertigen,  wenn  derselbe
Kaiser  Karl,  der  jener  Erbordnung  als  Erzherzog  feierlich  zugestimmt,  sie  als
Kaiser  verwarf,  den  Töchtern  seines  Bruders  den  Verzicht  auf  das  von  ihm  selbst
ihnen  garantierte  Erbrecht  zummtete?  Un  durfte  er  glauben,  daß  diese  Töchter  und
deren  Erben,  die  Kurfürsten  von  Sachsen  und  Bayern,  anders  denken  würden,  als  er
selbst  gehandelt  hatte?  Wie  konnte  er  hoffen,  daß  diese  jenen  Verzicht  für  bindend
erachten  würden,  wenn  er  selbst  die  von  ihm  gewährleistete  Erbordnung  umstieß?

Wir  sahen  schon,  daß  er  Kursachsen  durch  die  Beförderung  der  Königswahl
in  Polen,  die  Begünstigung  der  jülich-bergischen  Ansprüche  zu  gewinnen  suchte,
aber  der  Kurfürst  von  Bayern,  mit  dem  die  zweite  Tochter  Kaiser  Josephs  verheiratet
  war,  beharrte  auf  seinen  Ansprüchen,  die  er  überdem  noch  anderweitig
begründen  zu  können  glaubte,  und  vor  allem  war  es  mit  vollkommener  Gewißheit
voranszusehen,  daß  Frankreich  diese  Ansprüche  mit  allen  Mitteln  befördern,  sie
mit  Gewalt  zur  Geltung  bringen  werde.  Geschah  aber  das,  so  war  es  selbstverständlich,
  daß  auch  Kursachsen  wenigstens  auf  gewisse  Gebietsteile  —  vornehmlich
die,  welche  Sachsen  mit  Polen  verbanden  und  die  preußischen  Lande  gefährdeten  —
daß  auch  Spanien,  dem  man  ja  auch  den  Vertrag  von  1725  nicht  gehalten,  auf
Böhmen,  Ungarn,  unter  Umständen  auf  Toskana  und  Ober-Italien  Ansprüche  erheben
  würde.  Wie  hätten  ferner  nicht  die  österreichischen  Niederlande  die  Begier
Frankreichs,  der  Niederlande  reizen  sollen?  Und  England-Hannover  sah  solchem
Kampfe  gewiß  nicht  unthätig  zu.  Endlich  war  in  den  ssterreichischen  Erblanden
die  Stimmung  der  Bevölkerung  ganz  entschieden  gegen  die  Tochter  Kaiser  Karls
und  noch  mehr  gegen  ihren  Gemahl,  den  Herzog  von  Lothringen,  und  für  den
Kurfürsten  von  Bayern.

So  zeigte  sich  denn,  daß  nicht  einmal  in  den  Erblanden  die  Zustimmung
zur  pragmatischen  Sanktion  Sicherheit  gab,  und  wie  weit  ihre  Gewähr