Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

— 12 — 
(Nr. 1934.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten 
 der Chemnitzer Stadtbank. Vom 3. Februar 1891. 
Da die der Chemnitzer Stadtbank bis zum 1. Januar 1891 ertheilte Befugniß 
zur Ausgabe von Banknoten in Folge Nichtverlängerung des Notenprivilegiums 
mit dem genannten Tage in Gemäßheit des §. 49 Nummer 1 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177 ff.) erloschen ist, hat der Bundesrath 
 auf Grund des §. 6 dieses Gesetzes den Aufruf und die Einziehung der von der 
Chemnitzer Stadtbank unter dem 1. Mai 1874 ausgefertigten Einhundertmarknoten 
 mit folgenden Maßgaben angeordnet: 
1. 
 
Der Aufruf ist in den Jahren 1891 und 1892 in angemessenen 
Zwischenräumen mindestens je zweimal bekannt zu machen 
im Deutschen Reichsanzeiger, 
in der Berliner Börsenzeitung, 
im Dresdner Journal, 
in der Leipziger Zeitung und 
im Chemnitzer Tageblatt. 
Die Bekanntmachung des ersten Aufrufs hat vor dem 1. März 1891 
zu erfolgen. 
2.   Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung 
ab bis zum 31. Mai 1891 bei der Dresdner Bank in Berlin und an 
der Kasse der Chemnitzer Stadtbank in Chemnitz gegen Baargeld um 
umgetauscht werden. 
3.    Nach dem 31. Mai 1891 hören die mit der Firma der Chemnitzer 
Stadtbank umlaufenden Noten auf Zahlungsmittel zu sein; dieselben 
behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche“ 
bei der Kasse der Chemnitzer Stadtbank bis zum Ablauf des Jahres 1893 
eingelöst werden. 
4.    Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung 
gelangten Noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt. 
Berlin, den 3. Februar 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.