— 12 —
(Nr. 1934.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten
der Chemnitzer Stadtbank. Vom 3. Februar 1891.
Da die der Chemnitzer Stadtbank bis zum 1. Januar 1891 ertheilte Befugniß
zur Ausgabe von Banknoten in Folge Nichtverlängerung des Notenprivilegiums
mit dem genannten Tage in Gemäßheit des §. 49 Nummer 1 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177 ff.) erloschen ist, hat der Bundesrath
auf Grund des §. 6 dieses Gesetzes den Aufruf und die Einziehung der von der
Chemnitzer Stadtbank unter dem 1. Mai 1874 ausgefertigten Einhundertmarknoten
mit folgenden Maßgaben angeordnet:
1.
Der Aufruf ist in den Jahren 1891 und 1892 in angemessenen
Zwischenräumen mindestens je zweimal bekannt zu machen
im Deutschen Reichsanzeiger,
in der Berliner Börsenzeitung,
im Dresdner Journal,
in der Leipziger Zeitung und
im Chemnitzer Tageblatt.
Die Bekanntmachung des ersten Aufrufs hat vor dem 1. März 1891
zu erfolgen.
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung
ab bis zum 31. Mai 1891 bei der Dresdner Bank in Berlin und an
der Kasse der Chemnitzer Stadtbank in Chemnitz gegen Baargeld um
umgetauscht werden.
3. Nach dem 31. Mai 1891 hören die mit der Firma der Chemnitzer
Stadtbank umlaufenden Noten auf Zahlungsmittel zu sein; dieselben
behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche“
bei der Kasse der Chemnitzer Stadtbank bis zum Ablauf des Jahres 1893
eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung
gelangten Noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 3. Februar 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.