Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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jede  weitere  Ausfertigung  je  nach  der  bei  der  Aufgabestation  bestehenden  Wäbrung
6  Sgr.,  18  kr.  österreichisch,  21  kr.  süvdeutsch,  35  Cent  niederländisch.  Ist  die  Depesche
dagegen  nach  verschiedenen  Avreßstationen  zu  befördern,  so  wird  vieselbe  als  so  viele  einzelne
  Depeschen  behandelt  und  taxirt,  wie  Adreßstationen  angegeben  sind,  in  der  Weise,  daß
von  der  Aufgabestation  bis  zu  jeder  Adreßstation  die  volle  Beförderungsgebühr  in  Ansatz
kommt.

8.  20.
Verlangen  der  Ruͤckantwort.

Dem  Aufgeber  einer  Depesche  ist  gestattet,  bei  Aufgabe  derselben  zugleich  die  Gebühr
für  die  Rückantwort  unter  Festsetzung  einer  beliebigen  Wortzahl  zu  binterlegen.  Die
Depesche  muß  in  diesem  Falle  vor  der  Unterschrift  die  Notiz  enthalten:  „Antwort  bezahlt,“
wenn  nicht  mehr  als  20  Worte,  und  „Antwort  .  bezahlt"  (z.  B.  An:wort  30  bezahlt),
wenn  mehr  als  20  Worte  vorausbezahlt  werden.  Enthält  die  Depesche  weniger  Worte,
als  wofür  die  Gebühren  bezahlt  sind,  so  hat  der  Aufgeber  keinen  Anspruch  auf  Rückerstattung
  der  erlegten  Mehrgebühren.  Geschieht  die  Aufgabe  der  Antwortsvepesche  später  als
acht  Tage  nach  der  Aufgabe  der  Ursprungedepesche,  oder  enthält  sie  mehr  Worte  als  bezahlt
  sind,  so  ist  sie  als  eine  neue  Depesche  zu  betrachten  und  vom  Antwortgeber  zu  bezahlen.
  Ist  binnen  10  Tagen,  vom  Tage  der  Aufgabe  an  gerechnet,  keine  Antwort  eingegangen,
  oder  hat  der  Antwortgeber,  wegen  Ueberschreitung  der  Wortzahl,  die  Antwortsdepesche
  selbst  bezablt,  so  kann  der  Aufgeber  der  ersten  Depesche  die  von  ihm  binterlegte
Rückantwortsgebühr  zurückverlangen,  bat  aber  6  Sgr.  =  30  kr.  österreichisch  =  21  kr.  sürdeutsch
  =  35  Cent  niederländisch  zu  erlegen.  Noch  weitere  fünf  Tage  über  die  obigen  zehn
Tage  werden  für  die  Rückforderung  der  binterlegten  Rückantwortsgebühren  gestattet.  Wird.
die  anberaumte  Frist  von  15  Tagen  versäumt,  so  verfallen  vie  binterlegten  Gebühren.

8.  21.
Abtelegraphirung.

Bei  der  Abtelegraphirung  wird  unter  Berücksichtigung  der  Richtung,  in  welcher  die
Depeschen  zu  befördern  sind,  die  Reihenfolge  beobachtet,  in  welcher  sie  bei  der  Station  aufgeliefert
  werden  oder  telegraphisch  zu  derselben  gelangen.  Jedoch  haben  Staatsdepeschen,
und  unter  diesen  wieder  die  Depeschen  der  Staatsoberhäupter,  der  Ministerien  und  der