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84.
Handelt es sich in einem Verfahren, in dem die &§ 1, 2 oder 3 der Be-
kanntmachung des Bundesrats vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 359)
oder die §§ 1 oder 3 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 18. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 377) Anwendung finden, um die Verpflichtung zur Zahlung
des Mietzinses oder des Zinses für ein hyphothekarisch sichergestelltes Darlehen
oder die besonderen Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht recht-
zeitigen Qahlung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind, oder eintreten, so hat
das Gericht, sofern die Landeszentralbehörde von der ihr nach §# 1 zustehenden
Befugnis Gebrauch gemacht hat, das Einigungsamt vor der Entscheidung gut-
achtlich zu hören.
Der Gerichtsschreiber hat die Klage, die Ladung oder den Antrag in
Abschrift dem Einigungsamt unverzüglich mitzuteilen. Das Einigungsamt ist
verpflichtet, sein Gutachten mit tunlichster Beschleunigung dem Gerichte mitzuteilen.
85.
Wer die gemäß § 2 Abs. 2 von ihm erforderte Auskunft wissentlich falsch
erteilt, wird mit Geldstrafe bis zu 1 000 Mark bestraft.
86.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausfuͤhrung
dieser Verordnung.
87.
Die aus Anlaß dieser Verordnung vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen
und das Verfahren vor dem Einigungsamt einschließlich aller hierfür erforder—
lichen Urkunden sind stempel= und gebührenfrei.
88.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück. ·
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. —— —
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.