Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Austritts und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der 
letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber 
oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. 
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches 
den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt. 
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen 
des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder 
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. 
§. 112. 
Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, verloren 
gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, 
Eintragungen oder Vermerke im oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird 
von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeits- 
buches verweigert, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten 
des Arbeitgebers beansprucht werden. 
Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung 
zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen 
zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke 
gemacht hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Ent- 
schädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung 
im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 
§. 113. 
Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer 
ihrer Beschäftigung fordern. 
Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung 
und ihre Leistungen auszudehnen. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, 
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses 
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem Vater oder 
Vormund gefordert werden. Diese können verlangen, daß das Zeugniß nicht 
an den Minderjährigen, sondern an sie ausgehändigt werde. Mit Genehmigung 
der Gemeindebehörde des im §. 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den 
Willen des Vaters oder Vormundes die Aushändigung unmittelbar an den 
Arbeiter erfolgen. 
§. 114. 
Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in 
das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten- und 
stempelfrei zu beglaubigen.
	        
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