Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

- 21 -        Reichs-Gesetzblatt. 
No 8 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. S. 21. 
  
  
  
  
(Nr. 1941.) Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. Vom 
22. März 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc 
verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 6 des Gesetzes, betreffend die  
Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890 
(Reichs-Gesetzbl. S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths, was folgt: 
Artikel I. 
Die nachstehenden Reichsgesetze nebst den zu ihrer Ergänzung, Abänderung 
und Ausführung erlassenen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen treten auf der 
Insel Helgoland in Kraft: 
I. das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und 
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, vorbehaltlich des Rechts der 
von der Insel herstammenden Personen „vermöge einer vor dem 
1. Januar 1892 von ihnen selbst oder bei minderjährigen Kindern von 
deren Eltern oder Vormündern abzugebenden Erklärung, die britische 
Staatsangehörigkeit zu wählen; 
II. die Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten; 
III. die Gesetze über das Post- und Telegraphenwesen; 
IV. die Gesetze über das Militärwesen und die Kriegsmarine, unbeschadet 
der Bestimmung im §. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1890; 
V. 1. die Gesetze über die Führung der Reichsflagge, sowie über die 
Registrierung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe, 
2. das Gesetz, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen, vom 
27. Juli 1877, 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 9 
Ausgegeben zu Berlin den 25. März 1891.
	        
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