Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen ge- 
währt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt 
werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen 
jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vormittags 
und Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung 
in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen 
nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, 
in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig 
eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere 
geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft 
werden können. 
An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunion- 
unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
§. 137. 
Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr 
Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden 
der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer 
von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage von zehn 
Stunden, nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein- 
stündige Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen 
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu ent- 
lassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über- 
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn 
das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 
§. 138. 
Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden, 
so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde 
eine schriftliche Anzeige zu machen. 
In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Be- 
schäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, 
sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abge- 
sehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne 
Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere 
Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür 
zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt
	        
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