Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen 
Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des Beginns und Endes ihrer 
Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, 
daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von 
der Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug 
aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern enthält. 
§. 138a. 
Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des Arbeit- 
gebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von zwei Wochen die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre bis zehn Uhr Abends an den 
Wochentagen außer Sonnabend unter der Voraussetzung gestatten, daß die tägliche 
Arbeitszeit dreizehn Stunden nicht überschreitet. Innerhalb eines Kalenderjahres 
darf die Erlaubniß einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abtheilung 
seines Betriebes auf mehr als vierzig Tage nicht ertheilt werden. 
Für eine zwei Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubniß 
nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als 
vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit für den 
Betrieb oder die betreffende Abtheilung des Betriebes so geregelt wird, daß ihre 
tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die regelmäßige ge- 
setzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. 
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem 
die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, 
das Maß der längeren Beschäftigung, sowie den Zeitraum angeben, für welchen 
dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde auf den 
Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen die Versagung der 
Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Er- 
laubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu führen, in welches der Name des 
Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben einzu- 
tragen sind. 
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
über sechszehn Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fort- 
bildungsschule nicht besuchen, bei den im §. 105e Absatz 1 unter Ziffer 2 und 3 
bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags 
nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus, gestatten. 
Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber zu verwahren. 
§. 139. 
Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer 
Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in §§. 135 Absatz 2 
und 3, 136, 137 Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer 
von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch
	        
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