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228) Der Minister
für Handel und Gewerbe.
II b. 5634 M. f. H.
J.-Nr. I A le 9996 M. f. L.
V. 13104 M d. J.
Ausführungsanweisung
zur
Bekanntmachung über Kaffee vom 6. April 1916
(RE#l. S. 247).
Auf Grund des § 11 der vorbezeichneten Bekanntmachung
wird folgendes bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 8
der Bekanntmachung ist der Regierungspräsident,
für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörden für das im § 6 der Bekanntmachung
vorgesehene Verfahren bei Übertragung
des Eigentums sind die Landräte (in Hohenzollern
die Oberamtmänner) und die Polizeiverwaltungen
der Stadtkreise. Im Landespolizeibezirk Berlin ist
der Polizeipräsident von Berlin zuständig.
Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde,
in deren Bezirk sich der Rohkaffee befindet.
Berlin W. 9, den 6. Mai 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Lusensky.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten.
Im Auftrage:
v. Massenbach.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
v. Jarotzky.
An die Herren Regierungspräsidenten, den Herrn
Polizeipräsidenten in Berlin und den Herrn
Oberpräsidenten in Potsdam.
224) Der Minnister
für Handel und Gewerbe.
IIb. 5637 M. f. H.
IJ.-Nr. I A le. 9998 M. f. L.
V. 15106 M. d. J.
Ausführungsanweisung
zur
Bekanntmachung über Tee vom 6. April 1916
(RGBl. S. 252).
Auf Grund des § 11 der vorbezeichneten Bekanntmachung
wird folgendes bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 8
der Bekanntmachung ist der Regierungspräsident,
für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörden für das im §6 der Bekanntmachung
vorgesehene Verfahren bei Ubertragung
des Eigentums sind die Landräte (in Hohen-
zollern die Oberamtmänner) und die Polizeiverwaltungen
der Stadtkreise. Im Landespolizeibezirk
Berlin ist der Polizeipräsident in Berlin zuständig.
Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde,
in deren Bezirk sich der Tee befindet.
Berlin W. 9, den 6. Mai 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Lusensky.
Der Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten.
Im Auftrage:
von Massenbach.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
v. Jarotzky.
An die Herren Regierungspräsidenten den Herrn
Polizeipräsidenten in Berlin und den Herrn
Oberpräsidenten in Potsdam.
225) Der Minister
für Handel und Gewerbe.
IIb. 5638 M. f. H.
IJ--Nr. I A. le. 9994 M. f. L.
V. 13103 M. d. J.
Ausführungsanweisung
zur
Bekanntmachung über Zichorienwurzeln vom
6. April 1916. (Rel. S 254).
Auf Grund des § 12 der vorbezeichneten Bekanntmachung
wird folgendes bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des
89 der Bekanntmachung ist der Regierungspräsident,
für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörden für das im § 7 der Bekanntmachung
vorgesehene Verfahren bei Übertragung
des Eigentums sind die Landräte (in Hohenzollern
die Oberamtmänner) und die Polizeiverwaltungen
der Stadtkreise.
Im Landespolizeibezirk Berlin ist der Polizeipräsident
von Berlin zuständig.
Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde.
in deren Bezirk sich die Zichorienwurzeln befinden.
Berlin W. 9, den 6. Mai 1916
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Lusensky.
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage:
von Massenbach.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
v Jarotzky.
An die Herren Regierungspräsidenten, den Herrn
Polizeipräsidenten in Berlin und den Herrn
Oberpräsidenten in Potsdam.