Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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228)  Der  Minister
für  Handel  und  Gewerbe.

II  b.  5634  M.  f.  H.
J.-Nr.  I  A  le  9996  M.  f.  L.
V.  13104  M  d.  J.
Ausführungsanweisung

 

 

zur
Bekanntmachung  über  Kaffee  vom  6.  April  1916
(RE#l.  S.  247).

Auf  Grund  des  §  11  der  vorbezeichneten  Bekanntmachung
  wird  folgendes  bestimmt:

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  8
der  Bekanntmachung  ist  der  Regierungspräsident,
für  Berlin  der  Oberpräsident.

Zuständige  Behörden  für  das  im  §  6  der  Bekanntmachung
  vorgesehene  Verfahren  bei  Übertragung
des  Eigentums  sind  die  Landräte  (in  Hohenzollern
die  Oberamtmänner)  und  die  Polizeiverwaltungen
der  Stadtkreise.  Im  Landespolizeibezirk  Berlin  ist
der  Polizeipräsident  von  Berlin  zuständig.

Ortlich  zuständig  ist  die  Verwaltungsbehörde,
in  deren  Bezirk  sich  der  Rohkaffee  befindet.

Berlin  W.  9,  den  6.  Mai  1916.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
Lusensky.
Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.
Im  Auftrage:
v.  Massenbach.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
v.  Jarotzky.
An  die  Herren  Regierungspräsidenten,  den  Herrn
Polizeipräsidenten  in  Berlin  und  den  Herrn
Oberpräsidenten  in  Potsdam.

224)  Der  Minnister
für  Handel  und  Gewerbe.

IIb.  5637  M.  f.  H.
IJ.-Nr.  I  A  le.  9998  M.  f.  L.
V.  15106  M.  d.  J.
Ausführungsanweisung

 

 

zur
Bekanntmachung  über  Tee  vom  6.  April  1916
(RGBl.  S.  252).

Auf  Grund  des  §  11  der  vorbezeichneten  Bekanntmachung
  wird  folgendes  bestimmt:

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  8
der  Bekanntmachung  ist  der  Regierungspräsident,
für  Berlin  der  Oberpräsident.

Zuständige  Behörden  für  das  im  §6  der  Bekanntmachung
  vorgesehene  Verfahren  bei  Ubertragung
  des  Eigentums  sind  die  Landräte  (in  Hohen- 



zollern  die  Oberamtmänner)  und  die  Polizeiverwaltungen

  der  Stadtkreise.  Im  Landespolizeibezirk

Berlin  ist  der  Polizeipräsident  in  Berlin  zuständig.
Ortlich  zuständig  ist  die  Verwaltungsbehörde,

in  deren  Bezirk  sich  der  Tee  befindet.
Berlin  W.  9,  den  6.  Mai  1916.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
Lusensky.
Der  Minister  für  Landwirtschaft,

Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:

von  Massenbach.

Der  Minister  des  Innern.

Im  Auftrage:
v.  Jarotzky.

An  die  Herren  Regierungspräsidenten  den  Herrn
Polizeipräsidenten  in  Berlin  und  den  Herrn
Oberpräsidenten  in  Potsdam.

225)  Der  Minister

für  Handel  und  Gewerbe.

IIb.  5638  M.  f.  H.
IJ--Nr.  I  A.  le.  9994  M.  f.  L.
V.  13103  M.  d.  J.
Ausführungsanweisung
zur
Bekanntmachung  über  Zichorienwurzeln  vom
6.  April  1916.  (Rel.  S  254).

Auf  Grund  des  §  12  der  vorbezeichneten  Bekanntmachung
  wird  folgendes  bestimmt:

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des
89  der  Bekanntmachung  ist  der  Regierungspräsident,
für  Berlin  der  Oberpräsident.

Zuständige  Behörden  für  das  im  §  7  der  Bekanntmachung
  vorgesehene  Verfahren  bei  Übertragung
  des  Eigentums  sind  die  Landräte  (in  Hohenzollern
  die  Oberamtmänner)  und  die  Polizeiverwaltungen
  der  Stadtkreise.

Im  Landespolizeibezirk  Berlin  ist  der  Polizeipräsident
  von  Berlin  zuständig.

Ortlich  zuständig  ist  die  Verwaltungsbehörde.
in  deren  Bezirk  sich  die  Zichorienwurzeln  befinden.

Berlin  W.  9,  den  6.  Mai  1916

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Im  Auftrage:
Lusensky.
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:
von  Massenbach.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
v  Jarotzky.
An  die  Herren  Regierungspräsidenten,  den  Herrn
Polizeipräsidenten  in  Berlin  und  den  Herrn
Oberpräsidenten  in  Potsdam.