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e. Anzeigen in Bezug auf Räume und Geräthe.
§. 15.
Wer eine Zuckerfabrik errichten will, hat die Baupläne vor der Ausführung
der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Genehmigung, soweit das
Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken. Die Steuerbehörde bestimmt ins-
besondere, welche sichernden baulichen Einrichtungen nach §§. 8 und 9 getroffen
werden sollen.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Umbau einer
Zuckerfabrik beabsichtigt wird.
§. 16.
Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu er-
richteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle
des Bezirks eine Nachweisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in
Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume einzureichen,
welche auch eine Beschreibung der Räume enthalten und von einem Grundriß
derselben begleitet sein muß. Für Fabriken, welche durch eine Umfriedigung ge-
sichert sind (§. 8 unter A 2), ist außerdem eine Beschreibung der als Umfriedigung
dienenden Anlage beizufügen.
Gleiche Nachweisungen haben die Inhaber bereits bestehender Zuckerfabriken
spätestens sechs Wochen vor der ersten nach dem 31. Juli 1892 stattfindenden
Betriebshandlung einzureichen.
§. 17.
Veränderungen in Bezug auf solche Fabrikräume, welche in einer nach
§. 8 unter A 1 eingerichteten Zuckerfabrik innerhalb des Abschlusses belegen sind,
dürfen nur mit Genehmigung der Steuerbehörde vorgenommen werden.
Die geschehene Ausführung der Veränderungen in Bezug auf die sichernden
baulichen Einrichtungen einer Zuckerfabrik (§. 10 Absatz 1) oder in Bezug auf
die im vorigen Absatz bezeichneten Fabrikräume, desgleichen der Beginn und die
Beendigung von Veränderungen bezüglich anderer angemeldeter Räume ist von
dem Fabrikinhaber spätestens innerhalb der nächstfolgenden drei Tage der Steuer-
behörde schriftlich anzuzeigen.
§. 18.
Durch Bundesrathsbeschluß können die Inhaber von Zuckerfabriken verpflichtet
werden, Nachweisungen über die für den Fabrikbetrieb bestimmten feststehenden
Geräthe, sowie Anzeigen über Veränderungen in Bezug auf diese Geräthe der
Steuerbehörde einzureichen, auch die Geräthe mit einer Ordnungsnummer und,
soweit dieselben zur Gewinnung oder Bearbeitung von Rüben- oder Zuckersäften,
zur Aufnahme von Zuckerabläufen oder zu ähnlichen Zwecken dienen, mit der An-
gabe des Rauminhalts nach Liter versehen zu lassen.