Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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b) eine Vergütung der Zuckersteuer (§. 6 Ziffer 1, §. 67) oder einen Zu- 
schuß (§. 68) zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur für eine 
geringere Zuckermenge oder zu einem niedrigeren Satze zu beanspruchen 
waren, oder 
c) die Rückzahlung einer Vergütung der Zuckersteuer (§§. 40, 67) oder 
eines Zuschusses (§. 68) zu umgehen, 
macht sich einer Defraudation der Zuckersteuer schuldig. 
Uebersteigt in Fällen zu b die Angabe des Zuckergehalts den bei der Re- 
vision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als ein halbes Prozent, so findet 
eine Bestrafung nicht statt. 
§. 44. 
Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als vollbracht an- 
genommen: 
1. wenn in einer Anstalt, deren Betrieb entgegen dem §. 21 der Steuer- 
behörde nicht angezeigt oder deren Betrieb auf Grund des §. 14 unter- 
sagt ist, Rüben, Syrup oder Melasse einer zur Herstellung von steuer- 
pflichtigem Zucker geeigneten Bearbeitung unterworfen werden, 
2. wenn Geräthe, welche entgegen einer vom Bundesrath nach §. 18 er- 
lassenen Vorschrift der Steuerbehörde nicht angemeldet sind, oder wenn 
Räume oder Geräthe, deren Benutzung auf Grund des §. 14 unter- 
sagt ist, benutzt werden, um Rüben beziehungsweise Syrup oder Melasse 
einer Bearbeitung der unter 1 bezeichneten Art zu unterwerfen, 
3. wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuerbehörde außer Ge- 
brauch gesetzt waren, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen 
sind, zu dem unter 1 angegebenen Zweck benutzt werden, 
4. wenn Zucker aus den Betriebsräumen oder den zur Aufbewahrung von 
Zucker bestimmten Räumen einer Zuckerfabrik unbefugterweise entfernt 
oder in denselben unbefugterweise verbraucht wird, 
5. wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde aus einer 
Zuckerfabrik hinweggebracht wird, 
6. wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise 
verfügt wird, 
7. wenn Zucker, welcher zur Verwendung für bestimmte Zwecke steuerfrei 
abgelassen worden ist (§. 6 Ziffer 2), zu anderen Zwecken verwendet 
oder wenn denaturirter Zucker für Menschen genießbar gemacht wird, 
8. wenn bei der Anmeldung von zuckerhaltigen Fabrikaten zur Ausfahr 
oder Niederlegung mit dem Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer 
für die verwendete Menge versteuerten Zuckers (§. 6 Ziffer 1) diese 
Menge um mehr als 10 Prozent zu hoch, oder wenn bei der An- 
meldung von steuerpflichtigem Zucker zur Abfertigung in den freien
	        
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