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Die bei der Steuervertheilung zulässigen geringsten und höchsten Steuersätze
betragen
in Klasse 11 ·............. 156 bis 480 Mark,
in Klasse III ........ ..... .... .. ... . .. ... 32 bis 192
in Klasse . .......... . ... . ..... .... ... 4 bis 36
Die Steuersätze sollen bis zu 40 Mark um je 4 Mark, von da ab bis
96 Mark um je 8 Mark, weiter bis 192 Mark um je 12 Mark und weiter bis
zu 480 Mark um je 36 Mark steigend abgestuft werden.
Steuerausschüsse.
S. 15.
1. Behufs Veranlagung der Gewerbesteuer der Klassen II, III und IV wird
für jede Klasse und jeden Bezirk (§§. 6, 11 und 12) ein Steuerausschuß gebildet,
welcher aus einem Kommissar der Bezirksregierung als Vorsitzenden und von den
Steuerpflichtigen der betreffenden Klasse (Steuergesellschaft) aus ihrer Mitte für
drei Jahre gewählten Abgeordneten besteht.
Letztere, deren Anzahl vom Finanzminister bestimmt wird, haben die Steuersumme
nach ihrer Kenntniß oder Schätzung des Ertragsverhältnisses unter die
einzelnen Mitglieder der Steuergesellschaft zu vertheilen. Dem Kommissar der
Regierung steht die Befugniß zu, hierbei den Vorsitz zu übernehmen; er
hat jedoch nur im Falle der Gleichheit der Stimmen der Abgeordneten ein
Stimmrrecht.
2. Mit Ausnahme derjenigen Betriebe, welche bei geringerem als dem für
die betreffende Klasse maßgebenden Ertrage (F. 6) wegen der Höhe des Anlageund
Betriebskapitals der Steuergesellschaft zugehören, soll die Steuer der einzelnen
Gewerbebetriebe den für Klasse 1 vorgeschriebenen Prozentsatz des Ertrages unter
Berücksichtigung der zulässigen Steuersätze (§. 14) nicht übersteigen.
Ermäßigung bis auf den diesem Prozentsatz entsprechenden Steuersatz kann
von den Steuerpflichtigen im Wege des Einspruchs und der Berufung (8#. 35 f..)
beansprucht werden.
3. Sollte die Steuersumme einer Gesellschaft bei vorschriftsmäßiger Steuervertheilung
nicht aufgebracht werden können, ohne die Gewerbebetriebe, deren
Ertrag die für die betreffende Klasse maßgebende Höhe erreicht (§. 6), mit
Steuersätzen zu belegen, welche das vorstehend (Nr. 2) bestimmte Maß übersteigen,
so hat der Finanzminister die erforderliche Herabsetzung der Steuersumme
zu verfügen.
S. 16.
Die erstmaligen Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden für
Klasse II von den Steuerpflichtigen der bisherigen Klasse A 1 bewirkt, für Klasse III
von den übrigen Steuerpflichtigen, deren bisheriger Gewerbesteuersatz 36 Mark
oder mehr beträgt, für Klasse IV von den Steuerpflichtigen mit einem bisherigen
Steuersatz von weniger als 36 Mark nach Ausscheidung derjenigen, deren Be-