Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Die  bei  der  Steuervertheilung  zulässigen  geringsten  und  höchsten  Steuersätze
  betragen

in  Klasse  11  ·.............  156  bis  480  Mark,
in  Klasse  III  ........  .....  ....  ..  ...  .  ..  ...  32  bis  192
in  Klasse  .  ..........  .  ...  .  .....  ....  ...  4  bis  36

Die  Steuersätze  sollen  bis  zu  40  Mark  um  je  4  Mark,  von  da  ab  bis
96  Mark  um  je  8  Mark,  weiter  bis  192  Mark  um  je  12  Mark  und  weiter  bis
zu  480  Mark  um  je  36  Mark  steigend  abgestuft  werden.

Steuerausschüsse.
S.  15.

1.  Behufs  Veranlagung  der  Gewerbesteuer  der  Klassen  II,  III  und  IV  wird
für  jede  Klasse  und  jeden  Bezirk  (§§.  6,  11  und  12)  ein  Steuerausschuß  gebildet,
welcher  aus  einem  Kommissar  der  Bezirksregierung  als  Vorsitzenden  und  von  den
Steuerpflichtigen  der  betreffenden  Klasse  (Steuergesellschaft)  aus  ihrer  Mitte  für
drei  Jahre  gewählten  Abgeordneten  besteht.

Letztere,  deren  Anzahl  vom  Finanzminister  bestimmt  wird,  haben  die  Steuersumme
  nach  ihrer  Kenntniß  oder  Schätzung  des  Ertragsverhältnisses  unter  die
einzelnen  Mitglieder  der  Steuergesellschaft  zu  vertheilen.  Dem  Kommissar  der
Regierung  steht  die  Befugniß  zu,  hierbei  den  Vorsitz  zu  übernehmen;  er
hat  jedoch  nur  im  Falle  der  Gleichheit  der  Stimmen  der  Abgeordneten  ein
Stimmrrecht.

2.  Mit  Ausnahme  derjenigen  Betriebe,  welche  bei  geringerem  als  dem  für
die  betreffende  Klasse  maßgebenden  Ertrage  (F.  6)  wegen  der  Höhe  des  Anlageund
  Betriebskapitals  der  Steuergesellschaft  zugehören,  soll  die  Steuer  der  einzelnen
Gewerbebetriebe  den  für  Klasse  1  vorgeschriebenen  Prozentsatz  des  Ertrages  unter
Berücksichtigung  der  zulässigen  Steuersätze  (§.  14)  nicht  übersteigen.

Ermäßigung  bis  auf  den  diesem  Prozentsatz  entsprechenden  Steuersatz  kann
von  den  Steuerpflichtigen  im  Wege  des  Einspruchs  und  der  Berufung  (8#.  35  f..)
beansprucht  werden.

3.  Sollte  die  Steuersumme  einer  Gesellschaft  bei  vorschriftsmäßiger  Steuervertheilung
  nicht  aufgebracht  werden  können,  ohne  die  Gewerbebetriebe,  deren
Ertrag  die  für  die  betreffende  Klasse  maßgebende  Höhe  erreicht  (§.  6),  mit
Steuersätzen  zu  belegen,  welche  das  vorstehend  (Nr.  2)  bestimmte  Maß  übersteigen,
  so  hat  der  Finanzminister  die  erforderliche  Herabsetzung  der  Steuersumme
zu  verfügen.

S.  16.

Die  erstmaligen  Wahlen  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  werden  für
Klasse  II  von  den  Steuerpflichtigen  der  bisherigen  Klasse  A  1  bewirkt,  für  Klasse  III
von  den  übrigen  Steuerpflichtigen,  deren  bisheriger  Gewerbesteuersatz  36  Mark
oder  mehr  beträgt,  für  Klasse  IV  von  den  Steuerpflichtigen  mit  einem  bisherigen
Steuersatz  von  weniger  als  36  Mark  nach  Ausscheidung  derjenigen,  deren  Be-