Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§.  3.
Die  Eintragung  einer  Buchschuld  geschieht  auf  Antrag  des  Inhabers  und
auf  den  Namen  der  in  dem  Antrage  als  Gläubiger  bezeichneten  Person.

§.  4.

Als  Gläubiger  können  nur  eingetragen  werden:

1.  einzelne  physische  Personen,

2.  einzelne  Handelsfirmen,

3.  einzelne  eingetragene  Genossenschaften,  einzelne  eingeschriebene  Hülfskassen
und  einzelne  juristische  Personen,  welche  im  Inlande  ihren  Sitz  haben,

4.  einzelne  Vermögensmassen,  wie  Stiftungen,  Anstalten,  Familienfideikommisse,
  deren  Verwaltung  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  unter
deren  Aufsicht  geführt  wird,  oder  deren  Verwalter  ihre  Verfügungsbefugniß
  über  die  Masse  durch  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde
nachweisen.

Einem  Gläubiger  wird  nicht  mehr  als  ein  Konto  im  Reichsschuldbuche  eröffnet.

§.  5.
Mit  der  Eintragung  erlöschen  die  Rechte  des  Inhabers  an  den  eingelieferten
Schuldverschreibungen.
Im  Uebrigen  finden  die  für  die  Tilgung  und  Verzinsung  der  Reichsanleihen
geltenden  Vorschriften  auf  die  eingetragenen  Forderungen  entsprechende  Anwendung.

§.  6.

Eingetragene  Forderungen  können  durch  Zuschreibung  erhöht,  ganz  oder
theilweise  auf  andere  Konten  übertragen  und  ganz  oder  theilweise  gelöscht  werden.

Theilübertragungen  und  Theillöschungen  sind  jedoch  nur  zulässig,  sofern  die
Theilbeträge  in  Stücken  von  Schuldverschreibungen  darstellbar  sind.

Im  Falle  gänzlicher  oder  theilweiser  Löschung  der  eingetragenen  Forderung
erfolgt  die  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen  zu  gleichem  Zinssatze  und
gleichem  Nennwerthe,  zu  deren  Anfertigung  die  Reichsschuldenverwaltung  hierdurch
ermächtigt  wird.

§.  7.

Zur  Stellung  von  Anträgen  auf  Uebertragung  eingetragener  Forderungen
auf  ein  anderes  Konto,  auf  Eintragung  und  auf  Löschung  von  Vermerken  über
Veränderungen  im  Schuldverhältnisse  (§.  2  Absatz  3),  sowie  auf  Ausreichung  von
Reichsschuldverschreibungen  gegen  Löschung  der  eingetragenen  Forderung  sind  nur
der  eingetragene  Gläubiger,  seine  gesetzlichen  Vertreter  und  Bevollmächtigten,
sowie  diejenigen  Personen  berechtigt,  auf  welche  die  eingetragene  Forderung  von
Todeswegen  übergegangen  ist.  Zur  Stellung  von  Anträgen  für  eine  Firma  gilt
für  berechtigt,  wer  zur  Zeichnung  der  Firma  berechtigt  ist;  zur  Stellung  von