Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Soweit Reichsschuldverschreibungen eines Mündels zu hinterlegen oder außer 
Kurs zu setzen sind, kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß an Stelle 
der Hinterlegung oder Außerkurssetzung die Umwandlung in Buchschulden des 
Reichs mit einem die Verfügung über die einzutragende Forderung an die Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts knüpfenden Vermerke im Reichsschuldbuche 
beantragt werde. 
§. 24. 
Der Zeitpunkt, mit welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, wird 
durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel Schloß, den 31. Mai 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi.
	        
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