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Reichs-Gesetzblatt.
No. 2I.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 157 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes. S. 337.
- Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins vom
24. Juni 1887. S. 338.
(Nr. 1963.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 157 des Invaliditäts- und Alters-
versicherungsgesetzes. Vom 8. Juni 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Der §. 157 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung,
vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) erhält folgende Fassung:
§. 157.
Für Versicherte, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis liefern,
daß sie während der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar vor-
angegangenen drei Kalenderjahre insgesammt mindestens einhundertein-
undvierzig Wochen hindurch thatsächlich in einem nach diesem Gesetze
die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse
gestanden haben, vermindert sich die Wartezeit für die Altersrente (§. 16
Ziffer 2), unbeschadet der Vorschriften des §. 32, um so viele Beitrags-
jahre und überschießende Beitragswochen, als ihr Lebensalter am
1. Januar 1891 an Jahren und vollen Wochen das vollendete vier-
zigste Lebensjahr überstiegen hat. Dabei werden für jedes vollendete
Lebensjahr siebenundvierzig Beitragswochen in Ansatz gebracht. Ist die
Zahl der überschießenden Wochen höher als siebenundvierzig, so sind
neben der Vollzahl der Jahre nur siebenundvierzig Wochen in Anrech-
nung zu bringen.
Reichs-Gesetzbl. 1891. 57
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1891.